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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.01.2025 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 215/24t

Worum es ging: Muss der Schädiger die Kosten meines Ersatzfahrzeugs zahlen?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wird ein Linienbus beschädigt, hat der Schädiger die Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeugs für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls zu tragen. Ersetzt werden auch die Kosten dafür, ein Reservefahrzeug bereitzuhalten, allerdings nur bis zu jener Grenze, die die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs am Markt kosten würde.

Nur soweit es Ihnen zumutbar ist. Was zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Seiten und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und hängt stark vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden dabei Ihre bisherige Tätigkeit und Ihre persönlichen Verhältnisse.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.994 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Geschäftszahl

2Ob215/24t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat MMag. Sloboda als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und Mag. Fitz als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Grgić & Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen zuletzt 162.440 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. November 2024, GZ 10 R 52/24a-52, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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