Muss der Schädiger die Kosten meines Ersatzfahrzeugs zahlen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1972)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Triebwagen.OGH 2 Ob 215/24t, 21.01.2025
- Die Verpflichtung richtet sich nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 1036, 1037 ABGB.OGH 2 Ob 166/16z, 16.05.2017
- Betriebsreservekosten sind jedenfalls bis zur Grenze der Anmietung fremder Fahrzeuge auf dem Markt Betriebsreservekosten ersatzfähig, sofern es um das auch im Schadenersatzrecht berücksichtigungswürdige Interesse an der Aufrechterhaltung eines geregelten Fahrbetriebes öffentlicher Verkehrsmittel geht. Bei der Abwägung, ob die aufgewendeten Betriebsreservekosten untunlich im Sinn des § 1323 ABGB sind, ist es daher zulässig, den Betriebsreservekosten das Bereitstellungsentgelt vergleichbarer Fahrzeuge gegenüberzustellen. Auf den Verdienst, der wegen des Ausfalles bei Nichteinsatz eines Reservefahrzeuges entgangen wäre, kommt es für die Grenze der Ersatzpflicht dagegen nicht an.OGH 2 Ob 54/95, 27.06.1996
- Der Schädiger hat nur den Teil der Vorsorgekosten zu ersetzen, der auf den Zeitraum entfällt, in dem das Ersatzfahrzeug zu seinen Gunsten eingesetzt wurde.OGH 2 Ob 10/95, 23.02.1995
- Hier: Einstehenmüssen des Schädigers für die auf die Zeit des unfallsbedingten Ausfalles des beschädigten Fahrzeuges entfallenden Kosten eines vom Geschädigten auch wegen der Möglichkeit der Beschädigung bereitgehaltenen und nun zum Einsatz gebrachten Reservefahrzeuges.OGH 8 Ob 71/86, 09.04.1987
- Diese Kosten sind aber nicht nur die Fixkosten dieser Ersatzfahrzeuge während ihrer Einsatzzeit, sondern auch während der Zeiträume, in denen sie nicht zum Einsatz kommen. Die Grenze dieser Ersatzpflicht ist der klare überwiegende Vorteil des Schädigers: Übersteigen die Kosten der Vorsorgehaltung den sonst eintretenden Schaden - hier die Kosten der Anmietung eines entsprechenden Ersatzfahrzeuges -, dann sind sie vom Schädiger nicht mehr zu ersetzen.OGH 8 Ob 5/86, 06.06.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019810 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 2 Ob 176/25h, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 215/24t, 21.01.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1036
- ABGB § 1037
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1304
- ABGB § 1323
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird ein geleastes Fahrzeug bei einem Unfall zerstört, ersetzt der Schädiger den Wert, den die Wiederbeschaffung kostet. Den Unterschied zu den noch offenen Leasingraten müssen Sie selbst tragen.
Konnten Sie Ihr geleastes Fahrzeug eine Zeit lang nicht nutzen und haben Sie in dieser Zeit kein Ersatzfahrzeug angemietet, können Sie die weiterlaufenden Leasingraten vom Schädiger nicht ersetzt verlangen. Diese Raten gelten beim Finanzierungsleasing nicht als Aufwand, der ins Leere gegangen ist.