Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 100/24g
Worum es ging: Spielt die Beweislast noch eine Rolle, wenn das Gericht feststellt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn das Gericht eindeutig feststellt, ob etwas geschehen ist oder nicht, kommt es auf die Beweislast nicht mehr an. Alle Fragen, wer etwas zu beweisen hatte, sind dann gegenstandslos. Das gilt auch dann, wenn das Gericht dabei über das Vorbringen der Parteien hinausgegangen ist.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.
Behaupten Sie als Übernehmer, dass die Behebung eines Mangels zu anderen Mängeln geführt hat, müssen Sie das beweisen. Ist in Ihrem Fahrzeug jedoch eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut, muss der Übergeber beweisen, dass sie ausnahmsweise erlaubt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 03.05.2024, 13 Cg 13/21y-65
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 25.07.2024, 1 R 82/24w-70
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.01.2025
Geschäftszahl
9Ob100/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M* AG, *, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 21.999,99 EUR sA (AZ 13 Cg 13/21y) und 12.727,40 EUR sA (AZ 13 Cg 14/21w), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 21.999,99 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Juli 2024, GZ 1 R 82/24w-70, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 3. Mai 2024, GZ 13 Cg 13/21y-65, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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