OGH 5 Ob 175/24g
Worum es ging: Was passiert im Verfahren, wenn die Gegenseite insolvent wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird eine Partei nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten insolvent und gehört der Streitgegenstand zur Insolvenzmasse, darf während der Unterbrechung nicht über die Revision entschieden werden. Die Akten werden zunächst an das Erstgericht zurückgestellt.
Ist das Verfahren unterbrochen, sind Handlungen des Gerichts unzulässig, die über die Berücksichtigung dieses Stillstands hinausgehen. Insbesondere dürfen keine Urteile mehr ergehen. Ausgenommen sind Urteile, die schon vor der Unterbrechung in bindender Weise gefällt wurden oder unter die gesetzliche Ausnahme für Entscheidungen nach Schluss der Verhandlung fallen.
Ja. Haben Sie ein Rechtsmittel eingebracht und wird vor der Entscheidung darüber ein Insolvenzverfahren eröffnet, darf darüber vorerst nicht entschieden werden. Der Akt geht zunächst an das Erstgericht zurück. Das gilt auch im Verlassenschafts- und im Aufteilungsverfahren.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.08.2024, 3 R 38/24s-31
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2025
Geschäftszahl
5Ob175/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* Limited, *, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei E* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Martin R. Geiger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.380.043,72 EUR sA und Vertragsaufhebung (Streitwert 50.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2024, GZ 3 R 38/24s-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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