Bleibt mein Rechtsmittel liegen, wenn dazwischen die Insolvenz kommt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterbrechung eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach §§ 81ff EheG wegen Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens; über den Revisionsrekurs kann nicht entschieden werden.OGH 1 Ob 185/19s, 19.11.2019
- Hier: Unterbrechung eines Verlassenschaftsverfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verlassenschaft.OGH 2 Ob 200/16z, 19.12.2016
- Die Akten sind zunächst dem Erstgericht zurückzustellen.OGH 5 Ob 249/07i, 08.01.2008
- Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird ist nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.OGH 6 Ob 329/99x, 24.02.2000
- Hier: § 160 Abs 1 ZPOOGH 7 Ob 1518/95, 08.03.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037039 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 30.
- OGH 5 Ob 180/24t, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 186/24z, 05.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 37/25i, 25.06.2025
- OGH 5 Ob 129/24t, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 175/24g, 30.01.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Insolvenzordnung (IO) § 7 · Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 163
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgehoben und die Sache zur Ergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen, bleiben die Wirkungen der Eröffnung vorerst bestehen. Sie enden erst, wenn der Antrag rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen ist. Liegen die Voraussetzungen doch vor, wird bloß ausgesprochen, dass die Wirkungen aufrecht bleiben.
Nein. Wird ein Verfahren wegen einer Insolvenz unterbrochen, gilt der sonst geltende Ausschluss von Rechtsmitteln gegen Unterbrechungsentscheidungen nicht. Auch ein Beschluss über die Fortsetzung des Verfahrens kann in diesem Fall bekämpft werden.