Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 8/25m
Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.
Verbindlich nur mit dem Grenzkataster. Die Grundbuchsmappe beurkundet die Grenze nicht, sie ist ein Beweismittel wie jedes andere. Grundbuchsauszüge und Mappenkopien allein beweisen einen bestimmten Grenzverlauf daher nicht.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neunkirchen, 29.08.2024, 23 C 98/24d-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.02.2025
Geschäftszahl
10Ob8/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen die beklagten Parteien 1. A*, und 2. J*, beide vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen Unterlassung und Beseitigung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. November 2024, GZ 18 R 192/24z-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 29. August 2024, GZ 23 C 98/24d-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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