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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 22/25v

Worum es ging: Endet der Unterhalt, wenn mein Kind die Matura gemacht hat?

Fachgebiete laut RIS: Exekutionsrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Die Reifeprüfung allein ist noch keine abgeschlossene Berufsausbildung, Ihr Kind ist damit noch nicht selbsterhaltungsfähig. Ein anschließendes Studium gilt grundsätzlich nicht als zweite Ausbildung.

Für die Entscheidung über einen ersten Studienwechsel steht dem Kind in der Regel eine Überlegungsfrist von etwa einem Jahr zu. Braucht es länger, geht das nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen. Für den Unterhalt wird dann so gerechnet, als hätte das Kind das neue Studium schon nach Ablauf dieser Frist begonnen.

Ein unterhaltsberechtigtes Kind trifft keine Pflicht, nach seinen Kräften zu arbeiten, um den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Der strenge Maßstab, der für den Zahlungspflichtigen gilt, lässt sich auf das Kind nicht übertragen; dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 78 EO § 295 EO § 35

Entscheidungstext

41 Absätze, 11.298 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2025

Geschäftszahl

3Ob22/25v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der außerstreitigen Familienrechtssache des Antragstellers M*, vertreten durch Dr. Walter Platzgummer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin V*, geboren am * 2004, *, vertreten durch Dr. Daniela Entner, Rechtsanwältin in Achenkirch, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Dezember 2024, GZ 53 R 111/24y-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Schwaz vom 12. Juli 2024, GZ 1 Fam 17/24y-13, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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