Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 22/25v
Worum es ging: Endet der Unterhalt, wenn mein Kind die Matura gemacht hat?
Fachgebiete laut RIS: Exekutionsrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Reifeprüfung allein ist noch keine abgeschlossene Berufsausbildung, Ihr Kind ist damit noch nicht selbsterhaltungsfähig. Ein anschließendes Studium gilt grundsätzlich nicht als zweite Ausbildung.
Für die Entscheidung über einen ersten Studienwechsel steht dem Kind in der Regel eine Überlegungsfrist von etwa einem Jahr zu. Braucht es länger, geht das nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen. Für den Unterhalt wird dann so gerechnet, als hätte das Kind das neue Studium schon nach Ablauf dieser Frist begonnen.
Ein unterhaltsberechtigtes Kind trifft keine Pflicht, nach seinen Kräften zu arbeiten, um den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Der strenge Maßstab, der für den Zahlungspflichtigen gilt, lässt sich auf das Kind nicht übertragen; dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Schwaz, 12.07.2024, 1 Fam 17/24y-13
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 06.12.2024, 53 R 111/24y-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.02.2025
Geschäftszahl
3Ob22/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der außerstreitigen Familienrechtssache des Antragstellers M*, vertreten durch Dr. Walter Platzgummer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin V*, geboren am * 2004, *, vertreten durch Dr. Daniela Entner, Rechtsanwältin in Achenkirch, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Dezember 2024, GZ 53 R 111/24y-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Schwaz vom 12. Juli 2024, GZ 1 Fam 17/24y-13, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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