Endet der Unterhalt, wenn mein Kind die Matura gemacht hat?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Studierende
Nein. Die Reifeprüfung allein ist noch keine abgeschlossene Berufsausbildung, Ihr Kind ist damit noch nicht selbsterhaltungsfähig. Ein anschließendes Studium gilt grundsätzlich nicht als zweite Ausbildung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 26.02.2025 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1951)
Die Ablegung der Reifeprüfung allein genügt nicht zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: kein Erlöschen der Unterhaltspflicht des Vaters bei Inanspruchnahme eines einjährigen Auslandsaufenthalts in Australien.OGH 3 Ob 22/25v, 26.02.2025
- Eine Ungleichbehandlung der Absolventen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen ist grundsätzlich nicht angebracht, zumal die Wahl der Schulform in der Regel auf einem Wunsch der Eltern beruht und in einem Alter getroffen wird, in dem das Kind meistens noch keine gefestigte Vorstellung von seinem künftigen Berufsweg hat.OGH 3 Ob 22/25v, 26.02.2025
- hier: Unterhaltsanspruch während Vorbereitung auf den Aufnahmetest zum Medizinstudium bejaht.OGH 10 Ob 48/24t, 11.02.2025
- Allgemein gilt das Studium nach der Reifeprüfung nicht als Zweitausbildung, bei der es einer Prüfung der Berufsaussichten bedarf. Eine Ungleichbehandlung der Absolventen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen ist grundsätzlich nicht angebracht, weil die Wahl der Schulform in der Regel in einem Alter erfolgt, in dem Kinder meist keine gefestigte Vorstellung von ihrem künftigen Berufsweg haben. In einer Konstellation, in der ein Kind mehrmals die Schule wechselte, bei Beginn seiner letztlich vollendeten Ausbildung bereits das siebzehnte Lebensjahr vollendet hatte, die Schule erst im Alter von 23 Jahren abschloss und auch der bisherige Studienfortgang nicht für einen besonders raschen Abschluss des Studium spricht, ist dem Unterhaltsverpflichteten aber der Einwand zu ermöglichen, dass das Studium zu keiner Verbesserung des künftigen Fortkommens beitragen wird. Dies betrifft ein Argument für den Entfall der Unterhaltspflicht und fällt als solches in die Behauptungs- und Beweislast des Unterhaltsverpflichteten.OGH 8 Ob 160/18i, 19.12.2018
- Im Allgemeinen schließt erst an die Beendigung (den Abschluss oder Abbruch) der Schule die Berufsausbildung an.OGH 8 Ob 3/13v, 04.03.2013
- Die Reifeprüfung bedeutet noch keine bestimmte Berufsausbildung (ÖA 1992, 141 ua), umsoweniger die positive Absolvierung von nur fünf Klassen Gymnasium.OGH 6 Ob 87/99h, 24.06.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047527 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 3 Ob 22/25v, 26.02.2025, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 48/24t, 11.02.2025
- OGH 6 Ob 229/20z, 15.04.2021, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 141 · Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten
- ABGB § 166
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