Muss mein Kind arbeiten, um mich als Zahler zu entlasten?
günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Studierende
Ein unterhaltsberechtigtes Kind trifft keine Pflicht, nach seinen Kräften zu arbeiten, um den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Der strenge Maßstab, der für den Zahlungspflichtigen gilt, lässt sich auf das Kind nicht übertragen; dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 26.02.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die sogenannte Anspannungstheorie lässt sich daher nicht in ihrem ursprünglichen Sinn auf den Unterhaltsberechtigten ausdehnen, weil diesbezüglich die Rechtslage nicht die gleiche ist wie bezüglich des Unterhaltspflichtigen. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die dem Kind die Pflicht auferlegt, nach seinen Kräften den Unterhaltspflichtigen zu entlasten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: kein Erlöschen der Unterhaltspflicht des Vaters bei Inanspruchnahme eines einjährigen Auslandsaufenthalts in Australien.OGH 3 Ob 22/25v, 26.02.2025
- Tatsächlich lukrierten Einkünften gleichgestellt sind unterlassene Einkünfte aber nur, wenn ihre Erzielung dem Kind (objektiv) leicht möglich und (subjektiv) zumutbar war.OGH 3 Ob 22/25v, 26.02.2025
- Hier: Geistig behinderter und erwerbsunfähiger unterhaltsberechtigter Sohn unterlässt Anträge auf Gewährung von Sozialleistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz ‑ StBHG (stmk BhG) bzw nach dem stmk Mindestsicherungsgesetz ‑ StMSG (stmk MSG).OGH 1 Ob 29/16w, 28.04.2016
- Es besteht zwar grundsätzlich keine Anspannungsobliegenheit des an sich nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes, sich um Erwerbseinkünfte zu bemühen; Bemühungen um leicht erzielbare Erträgnisse können ihm aber zugemutet werden. Auch ein nach § 231 Abs 1 ABGB unterhaltsberechtigtes Kind, das Anspruch auf öffentlich‑rechtliche Leistungen hat, die unterhaltsrechtlich als Eigeneinkommen zu qualifizieren sind, trifft im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen in der Regel die Obliegenheit, derartige Leistungen zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, widrigenfalls es (in Anwendung des „Anspannungsgrundsatzes“) so zu behandeln ist, als würde es die ihm zustehenden und ohne weiteres verfügbaren Leistungen beziehen.OGH 1 Ob 29/16w, 28.04.2016
- Der Rechtssatz, dass keine Anspannungsobliegenheit des Kindes zur Erzielung möglicher Einkünfte bestehe (weil das Gesetz nur den Eltern die Deckung der Bedürfnisse "nach Kräften" auferlegt) wurde schon bisher dahin eingeschränkt, dass dem Kind Bemühungen um leicht erzielbare Erträgnisse zugemutet werden können. Ein Kind darf beispielsweise die Vermietung seines von ihm nicht benötigten Hauses nicht unterlassen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes, das über ein Millionenvermögen verfügt, kann nicht davon abhängen, ob es das Vermögen zinstragend anlegt oder nicht. Entscheidend ist, ob mit dem erzielbaren Zinsenertrag die Bedürfnisse gedeckt werden können oder nicht. Zumindest bei einem solchen Vermögen besteht eine Anspannungsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Kindes. Da sogar Lehrlingsentschädigungen in relativ geringer Höhe den Unterhaltsanspruch mindern können, muss eine entsprechende Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten zumindest ab einer gewissen Größe seines Vermögens und einem erzielbaren Ertrag daraus bei der Beurteilung der Lebensverhältnisse und der Selbsterhaltungsfähigkeit bejaht werden. Das Kind ist nicht im Interesse des Unterhaltspflichtigen gezwungen, eine Art der Vermögensanlage zu wählen, die den höchsten Ertrag abwirft. Dies verlangt nicht einmal die Bestimmung des § 230 Abs 1 ABGB, die an erster Stelle die Sicherheit der Geldanlage anführt.OGH 6 Ob 70/01i, 13.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047835 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 3 Ob 22/25v, 26.02.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 187/20a, 20.01.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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