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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 28/25a

Worum es ging: Gilt mein Unterhaltsverzicht auch, wenn ich davon nicht leben kann?

Fachgebiete laut RIS: Exekutionsrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auf die Anpassung des Unterhalts an geänderte Verhältnisse kann grundsätzlich wirksam verzichtet werden. Auf diesem Verzicht zu beharren kann aber sittenwidrig sein, etwa wenn dadurch der Unterhalt anderer Berechtigter gefährdet wäre. Dasselbe gilt, wenn dem Unterhaltspflichtigen dadurch die Existenzgrundlage entzogen würde.

Ja. Sie können in einem Unterhaltsvergleich für eine bestimmte Zeit wirksam vereinbaren, dass spätere Änderungen der Verhältnisse am Betrag nichts ändern; das ist nicht sittenwidrig. Auch ein Verzicht auf eine Erhöhung ist zulässig. Auf einer solchen Vereinbarung zu beharren kann aber im Einzelfall sittenwidrig sein, etwa wenn dadurch die Existenz des Zahlungspflichtigen gefährdet wäre.

In Unterhaltsverträgen ist die Anpassung an wesentlich geänderte Verhältnisse stillschweigend enthalten. Ausgeschlossen ist sie nur, wenn die Parteien ausdrücklich und ohne jeden Zweifel darauf verzichtet haben. Ein bloßer Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft ist noch kein solcher Verzicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 35 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 6.346 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2025

Geschäftszahl

3Ob28/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. DDr. G*, vertreten durch Mag. Patrycja Pogorzelski, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. H*, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwalts-Partnerschaft in Graz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2025, GZ 43 R 510/24d-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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