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Gilt mein Unterhaltsverzicht auch, wenn ich davon nicht leben kann?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Ehegatten
Auf die Anpassung des Unterhalts an geänderte Verhältnisse kann grundsätzlich wirksam verzichtet werden. Auf diesem Verzicht zu beharren kann aber sittenwidrig sein, etwa wenn dadurch der Unterhalt anderer Berechtigter gefährdet wäre. Dasselbe gilt, wenn dem Unterhaltspflichtigen dadurch die Existenzgrundlage entzogen würde.

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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (41 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam; das Beharren auf diesen Verzicht kann aber sittenwidrig sein, etwa dann, wenn ohne Berücksichtigung der nachfolgenden Umstände der Unterhalt anderer Unterhaltsberechtigter gefährdet wäre (3 Ob 106/69 = EFSlg 12.049). Gleiches muss auch für den Fall gelten, dass durch ein Beharren auf der Unterhaltsleistung dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen wurde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 17 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016554 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 41.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Unterhaltsvergleich ohne Anpassung an neue Umstände

Ja. Sie können in einem Unterhaltsvergleich für eine bestimmte Zeit wirksam vereinbaren, dass spätere Änderungen der Verhältnisse am Betrag nichts ändern; das ist nicht sittenwidrig. Auch ein Verzicht auf eine Erhöhung ist zulässig. Auf einer solchen Vereinbarung zu beharren kann aber im Einzelfall sittenwidrig sein, etwa wenn dadurch die Existenz des Zahlungspflichtigen gefährdet wäre.

günstig für Unterhaltsberechtigter Unterhaltsvergleich trotz Rechtskraft ändern

Auch ein gerichtlich festgesetzter oder genehmigter Unterhalt bindet grundsätzlich und kann nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Beruhte die Einigung aber auf einem Irrtum über die Grundlagen, können Sie das dagegen einwenden und eine Erhöhung beantragen, und zwar auch für die Vergangenheit.

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