Gilt mein Unterhaltsverzicht auch, wenn ich davon nicht leben kann?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: erforderliche Verfahrensergänzung zur Prüfung des erhobenen Einwands der Existenzgefährdung.OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025
- Der Umstand allein, dass jemand mehr Unterhalt zahlen muss, als ihm selbst verbleibt, begründet noch kein krasses Missverhältnis.OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025
- Hier: Scheidungsfolgenvereinbarung.OGH 3 Ob 58/22h, 22.06.2022
- Hier: Kindesunterhalt.OGH 7 Ob 154/12s, 14.11.2012
- Die Sittenwidrigkeit kann nur bejaht werden, wenn der Unterhaltsberechtigte in existenzbedrohende Not gerät, bei einem hypothetisch nachzuvollziehenden Scheidungsverfahren zumindest ein gleichteiliges (oder überwiegendes oder Allein-)Verschulden des anderen Ehegatten festgestellt worden wäre und wenn krasse Einkommensunterschiede bestehen.OGH 6 Ob 212/08g, 16.10.2009
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- ... weil davon ausgegangen werden kann, dass die Rechtsordnung dem Unterhaltspflichtigen dieselben Einschränkungen zumutet, die sie von einem Pensionsberechtigten verlangt.OGH 4 Ob 240/08k, 24.02.2009
- Die Lösung der Frage, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Bedeutung zukommen kann, die über den hier zu entscheidenden Fall hinausgeht. Anders wäre es nur, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.OGH 3 Ob 74/04k, 24.11.2004
- Hier: Kein Verzicht auf die Umstandsklausel sondern Unterhaltsverzicht.OGH 8 Ob 119/03p, 18.12.2003
- Unanwendbar, wenn sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin nicht relevant verschlechtert und jene des Beklagten nicht nur nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert haben.OGH 8 Ob 119/03p, 18.12.2003
- Die Lösung der Frage, ob danach Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 3 Ob 133/00f, 26.02.2001
- Hier: Psychische Erkrankung der Klägerin, die diese völlig erwerbsunfähig und in der Folge dann notleidend machte, macht Beharren auf Verzicht sittenwidrig.OGH 3 Ob 229/98t, 24.11.1999
- Dass Ursache für die Erkrankung der Klägerin der "Psychoterror" des Beklagten während der (letzten Jahre der) Ehe war, ist zur Erreichung der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich.OGH 3 Ob 229/98t, 24.11.1999
- Hier: Sittenwidrigkeit auch bei wechselseitigem Verzicht auf Unterhalt unter Ausschluss der Umstandsklausel auch für den Fall der Not möglich für den Fall, dass die Klägerin höchstens gleichteiliges Verschulden zu vertreten (und demnach grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gemäß §§ 66 oder 68 EheG gehabt) hätte.OGH 3 Ob 229/98t, 24.11.1999
- Herabsetzungsantrag des Unterhaltsschuldners trotz Ausschluss der Umstandsklausel.OGH 10 Ob 77/97i, 07.03.1997
- Im Allgemeinen wird dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen, wenn ihm mindestens noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verbleiben.OGH 3 Ob 60/89, 28.06.1989
- Um zu verhindern, dass der an sich zulässige Ausschluss der Umstandsklausel im Nachhinein ohne zwingenden Grund aufgehoben wird, ist ein strenger Maßstab anzulegen.OGH 5 Ob 737/78, 06.02.1979
- Auch wenn geradezu ein krasses Missverhältnis zwischen dem dem Verpflichteten verbleibenden Einkommen und dem nunmehrigen Unterhalt des Berechtigten entstünde.OGH 6 Ob 113/75, 06.11.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016554 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 41.
- OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 28/25a, 26.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 141/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 55/18h, 24.01.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 879
- ABGB § 936
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Sie können in einem Unterhaltsvergleich für eine bestimmte Zeit wirksam vereinbaren, dass spätere Änderungen der Verhältnisse am Betrag nichts ändern; das ist nicht sittenwidrig. Auch ein Verzicht auf eine Erhöhung ist zulässig. Auf einer solchen Vereinbarung zu beharren kann aber im Einzelfall sittenwidrig sein, etwa wenn dadurch die Existenz des Zahlungspflichtigen gefährdet wäre.
Auch ein gerichtlich festgesetzter oder genehmigter Unterhalt bindet grundsätzlich und kann nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Beruhte die Einigung aber auf einem Irrtum über die Grundlagen, können Sie das dagegen einwenden und eine Erhöhung beantragen, und zwar auch für die Vergangenheit.