Dürfen wir vereinbaren, dass der Unterhalt unverändert bleibt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (21 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1953)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: erforderliche Verfahrensergänzung zur Prüfung des erhobenen Einwands der Existenzgefährdung.OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025
- Der Umstand allein, dass jemand mehr Unterhalt zahlen muss, als ihm selbst verbleibt, begründet noch kein krasses Missverhältnis.OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025
- Herabsetzungsantrag des Unterhaltsschuldners trotz Ausschluß der Umstandsklausel.OGH 10 Ob 77/97i, 07.03.1997
- Grundsätzlich zulässig, wenn nicht eine besondere sittenwidrige Fallgestaltung vorliegt. Die Sittenwidrigkeit der Beharrung des Unterhaltsberechtigten auf den vereinbarten Ausschluß der Umstandsklausel wird insbes. für den Fall angenommen, daß ohne Berücksichtigung der veränderten Umstände die Existenz des Verpflichteten oder der Unterhalt Dritter gefährdet wäre oder eine krasse Mißverhältnis zwischen Unterhaltsleistung und Einkommensrest bestünde.OGH 5 Ob 529/84, 04.12.1984
- Es steht jedermann frei, dem Unterhaltsberechtigten einen höheren Unterhaltsbeitrag zuzuschichern, als ihm nach dem Gesetz gebührt.OGH 6 Ob 564/77, 24.03.1977
- Überhaupt grundsätzlich und wirksam, das Beharren auf diesen Verzicht kann aber sittenwidrig sein.OGH 4 Ob 622/75, 21.10.1975
- Auch der Verzicht auf eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages ist nicht sittenwidrig.OGH 4 Ob 592/75, 23.09.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016555 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 28/25a, 26.02.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auf die Anpassung des Unterhalts an geänderte Verhältnisse kann grundsätzlich wirksam verzichtet werden. Auf diesem Verzicht zu beharren kann aber sittenwidrig sein, etwa wenn dadurch der Unterhalt anderer Berechtigter gefährdet wäre. Dasselbe gilt, wenn dem Unterhaltspflichtigen dadurch die Existenzgrundlage entzogen würde.
Unterhaltsvergleiche gelten in der Regel nur, solange die Verhältnisse gleich bleiben; dabei zählt jede Änderung der Sachlage, nicht nur eine Änderung von Vermögen oder Sorgepflichten. Verpflichtet sich ein Vater in dürftigen Verhältnissen zu Zahlungen an der äußersten Grenze seiner Kräfte, gilt das nur, solange das Kind seine Pflicht zur Achtung gegenüber dem Vater erfüllt. Bei besonders krassen Verletzungen dieser Pflicht kann er die Herabsetzung auf das gesetzliche Ausmaß verlangen.