Gilt die Anpassung an geänderte Verhältnisse automatisch?
betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Ehegatten
In Unterhaltsverträgen ist die Anpassung an wesentlich geänderte Verhältnisse stillschweigend enthalten. Ausgeschlossen ist sie nur, wenn die Parteien ausdrücklich und ohne jeden Zweifel darauf verzichtet haben. Ein bloßer Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft ist noch kein solcher Verzicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (73 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Unterhaltsverträgen wohnt die clausula rebus sic stantibus regelmässig stillschweigend inne. Sie ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Parteien ausdrücklich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf eine Änderung der Unterhaltsvereinbarung auch für den Fall einer wesentlichen Änderung in den beiderseitigen Verhältnissen verzichtet haben. In dem bloßen Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft ist ein solcher Verzicht auf die Anwendung der clausula rebus sic stantibus nicht zu erblicken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: erforderliche Verfahrensergänzung zur Prüfung des erhobenen Einwands der Existenzgefährdung.OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025
- Der Umstand allein, dass jemand mehr Unterhalt zahlen muss, als ihm selbst verbleibt, begründet daher kein krasses Missverhältnis.OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025
- Ob ein derartiger Ausschluss im Einzelfall vorliegt, kann nur nach den konkreten Umständen beurteilt werden. Diese Beurteilung wirft aber nur dann erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf, wenn die vom Rechtsmittelwerber beanstandete Beurteilung eine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung ist.OGH 4 Ob 191/16s, 25.10.2016
- Hier: Kindesunterhalt.OGH 7 Ob 154/12s, 14.11.2012
- Nach der Judikatur kann das Beharren auf den Ausschluss der Umstandsklausel jedoch sittenwidrig sein, wenn durch die vereinbarte Leistung dem Verpflichteten die Existenzgrundlage entzogen würde, der Unterhalt Dritter gefährdet wäre oder ein krasses Missverhältnis zwischen Unterhaltsleistung und Einkommensrest bestünde.OGH 7 Ob 154/12s, 14.11.2012
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- Jede Unterhaltsregelung unterliegt auch der Umstandsklausel, es sei denn, diese wurde ganz oder im Hinblick auf einzelne relevante Umstände ausgeschlossen, was nicht sittenwidrig ist, aber infolge geänderter Verhältnisse, etwa wegen der Gefahr der Existenzvernichtung, sittenwidrig werden könnte.OGH 1 Ob 507/92, 29.01.1992
- Gilt grundsätzlich für jene Unterhaltsverpflichtung.OGH 4 Ob 565/91, 19.11.1991
- Der Verzicht wirkt auch nach der Neugestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches des Ehegatten fort und kann weder durch die nun vorgesehene Verpflichtung der Ehegatten zum gemeinsamen Beitrag zur Deckung ihrer Bedürfnisse noch durch das Absinken des Einkommens vom Aktivbezug auf den Ruhegenuß in Wegfall geraten.OGH 3 Ob 527/82, 24.03.1982
- Auch dann, wenn der vereinbarte Unterhalt den Rahmen des gesetzlichen Unterhaltes übersteigt.OGH 1 Ob 646/78, 15.11.1978
- Der Verzicht auf die Umstandsklausel gilt nur im Umfang dieses Verzichtes.OGH 3 Ob 126/69, 26.11.1969
- Haben die Parteien in ihrer Unterhaltsvereinbarung eine Klausel aufgenommen, deren vorzüglicher Zweck es ist, den inneren Wert des Unterhaltsanspruches unabhängig von einer, nach Vertragsabschluss möglicherweise auftretenden Geldentwertung zu garantieren (Wertsicherungsklausel), so lässt sich daraus nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ableiten, dass alle anderen Veränderungen, außer jener des inneren Wertes der Geldleistung in Zukunft unberücksichtigt zu bleiben hätten.OGH 7 Ob 107/67, 13.09.1967
- Umstandsklausel bei vereinbartem Zurückgreifen auf einen früheren Unterhaltsvergleich.OGH 6 Ob 190/59, 24.06.1959
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018900 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 73.
- OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 28/25a, 26.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 141/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 213/22t, 31.05.2023, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 42/17z, 10.10.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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