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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 56/24d

Worum es ging: Kann ich einen fremden Staat als Arbeitgeber hier klagen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, aber nur, wenn der Staat wie eine Privatperson gehandelt hat; für hoheitliches Handeln kann er bei uns nicht belangt werden. Seit 2025 kommt es bei Klagen von Arbeitnehmern zusätzlich darauf an, welchem Zweck die Arbeit diente: War sie hoheitlicher Art, bleibt der Staat geschützt. Bis dahin genügte es nach dem Rechtssatz, dass Sie die Arbeit im Inland erbracht haben.

Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.

Klagt ein Arbeitnehmer einen fremden Staat, ist zu prüfen, ob dieser vor inländischen Gerichten Immunität genießt. Dabei kommt es nicht mehr allein darauf an, dass Arbeitsleistungen erbracht wurden, sondern auch auf den Zweck der Arbeit, also darauf, ob eine hoheitliche Tätigkeit vorliegt. Maßgeblich ist dafür das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 11a JN § 42 ZPO § 502 ZPO § 528 ZPO § 528a

Entscheidungstext

45 Absätze, 16.129 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Geschäftszahl

8ObA56/24d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula als weitere Richter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Staat Kanada, *, vertreten durch die Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2024, GZ 7 Ra 83/24p-42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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