Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 56/24d
Worum es ging: Kann ich einen fremden Staat als Arbeitgeber hier klagen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, aber nur, wenn der Staat wie eine Privatperson gehandelt hat; für hoheitliches Handeln kann er bei uns nicht belangt werden. Seit 2025 kommt es bei Klagen von Arbeitnehmern zusätzlich darauf an, welchem Zweck die Arbeit diente: War sie hoheitlicher Art, bleibt der Staat geschützt. Bis dahin genügte es nach dem Rechtssatz, dass Sie die Arbeit im Inland erbracht haben.
Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.
Klagt ein Arbeitnehmer einen fremden Staat, ist zu prüfen, ob dieser vor inländischen Gerichten Immunität genießt. Dabei kommt es nicht mehr allein darauf an, dass Arbeitsleistungen erbracht wurden, sondern auch auf den Zweck der Arbeit, also darauf, ob eine hoheitliche Tätigkeit vorliegt. Maßgeblich ist dafür das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 25.10.2024, 7 Ra 83/24p-42
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 11a JN § 42 ZPO § 502 ZPO § 528 ZPO § 528a
Entscheidungstext
45 Absätze, 16.129 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Geschäftszahl
8ObA56/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula als weitere Richter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Staat Kanada, *, vertreten durch die Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2024, GZ 7 Ra 83/24p-42, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).