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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.03.2025 · Fall aus Burgenland

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 17 Ob 7/24i

Worum es ging: Kann ich das Urteil beim Höchstgericht noch bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.

Nur ausnahmsweise. Führt der Verwalter für eine Masse Prozess, die Ihren Kostenersatz nicht deckt, haftet er persönlich, wenn ein sorgfältiger Verwalter von der Klage zweifelsfrei abgesehen hätte. Das ist schon dann der Fall, wenn ein Erfolg bei sorgfältiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 IO § 47 IO § 81 ZPO § 502 ZPO § 64

Entscheidungstext

44 Absätze, 14.779 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.03.2025

Geschäftszahl

17Ob7/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Bernhard Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagte Partei Mag. W*, vertreten durch die DAX WUTZLHOFER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH in Oberwart, wegen 11.569,66 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 5.367,33 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 6.202,33 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 2. Mai 2024, GZ 13 R 285/23v-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Oberwart vom 13. Oktober 2023, GZ 2 C 456/23h-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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