Haftet der Insolvenzverwalter persönlich für meine Prozesskosten?
günstig für Prozessgegner betrifft Prozessgegner, Insolvenzverwalter, Gläubiger, Beklagte
Nur ausnahmsweise. Führt der Verwalter für eine Masse Prozess, die Ihren Kostenersatz nicht deckt, haftet er persönlich, wenn ein sorgfältiger Verwalter von der Klage zweifelsfrei abgesehen hätte. Das ist schon dann der Fall, wenn ein Erfolg bei sorgfältiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen war.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 06.07.2026 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2007)
1. Der Masseverwalter haftet für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach § 81 Abs 3 KO, sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach § 1295 Abs 2 ABGB.
2. Ist eine Konkursmasse zur Befriedigung einer allfälligen Kostenersatzforderung des obsiegenden Gegners unzulänglich, haftet der Masseverwalter somit dann persönlich für den Kostenschaden des Prozessgegners (§ 1295 Abs 2 ABGB), wenn ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter einer Konkursmasse, die auch einen gegnerischen Kostenersatzanspruch deckt, bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten der Klageführung von dem Vorgehen zweifelsfrei abgesehen hätte.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Masseverwalters für Prozesskosten erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet nur in Fällen einer auffallenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage.OGH 17 Ob 3/26d, 06.07.2026
- Der Masseverwalter haftet nicht nur bei absoluter Aussichtslosigkeit der Führung des Aktivprozesses, sondern bereits dann, wenn er bei sorgfältiger Prüfung der Sach-und Rechtslage zum Ergebnis gelangen konnte, dass ein Prozesserfolg im Aktivprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.OGH 2 Ob 154/07x, 30.08.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122099 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 17 Ob 3/26d, 06.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 17 Ob 7/24i, 03.03.2025, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Insolvenzordnung (IO) § 81 · Pflichten und Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters
Verwandte Fragen
Insolvenz · Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters
Insolvenz · Prozess nach Insolvenz des Beklagten
Verfahrensrecht · Eigener Prozess trotz Insolvenz
Insolvenz · Klagerecht des Schuldners im Insolvenzverfahren
Insolvenz · Haftung des Insolvenzverwalters