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Haftet der Insolvenzverwalter persönlich für meine Prozesskosten?

günstig für Prozessgegner betrifft Prozessgegner, Insolvenzverwalter, Gläubiger, Beklagte
Nur ausnahmsweise. Führt der Verwalter für eine Masse Prozess, die Ihren Kostenersatz nicht deckt, haftet er persönlich, wenn ein sorgfältiger Verwalter von der Klage zweifelsfrei abgesehen hätte. Das ist schon dann der Fall, wenn ein Erfolg bei sorgfältiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen war.

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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 06.07.2026 (5 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2007)

1. Der Masseverwalter haftet für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach § 81 Abs 3 KO, sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach § 1295 Abs 2 ABGB. 2. Ist eine Konkursmasse zur Befriedigung einer allfälligen Kostenersatzforderung des obsiegenden Gegners unzulänglich, haftet der Masseverwalter somit dann persönlich für den Kostenschaden des Prozessgegners (§ 1295 Abs 2 ABGB), wenn ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter einer Konkursmasse, die auch einen gegnerischen Kostenersatzanspruch deckt, bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten der Klageführung von dem Vorgehen zweifelsfrei abgesehen hätte.

Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122099 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Im Gesetz

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