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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2025 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 16/25p

Worum es ging: Darf das Gericht bekannte Tatsachen ohne Beweis verwenden?

Fachgebiete laut RIS: Unionsrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Tatsachen, die offenkundig sind, muss niemand erst beweisen. Auch das Berufungsgericht darf solche Tatsachen ergänzend heranziehen. Es muss dazu keine Beweise aufnehmen.

Allgemein bekannt sind nur jene Tatsachen, die beliebig vielen Menschen bekannt oder jederzeit ohne Schwierigkeiten zuverlässig wahrnehmbar sind. Dazu zählen etwa Erfahrungssätze des täglichen Lebens, geografische Gegebenheiten oder Ereignisse des Zeitgeschehens. Auch eine Eintragung im Firmenbuch oder Grundbuch kann als bekannt angesehen werden.

Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Wer in Österreich vorübergehenden Schutz als Vertriebener genießt, gehört zu dem Personenkreis, für den das Unterhaltsvorschussgesetz gilt. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, besteht daher auch ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

34 Absätze, 6.885 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2025

Geschäftszahl

10Ob16/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen S* *, geboren * 2013, vertreten durch das Land Salzburg als Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Magistrat der Stadt Salzburg, Kinder- und Jugendhilfe, 5020 Salzburg, Saint-Julien-Straße 20), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 22. Oktober 2024, GZ 21 R 265/24b-10, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 27. Mai 2024, GZ 41 Pu 22/24s-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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