Darf das Gericht bekannte Tatsachen ohne Beweis verwenden?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Tatsachen, die offenkundig sind, muss niemand erst beweisen. Auch das Berufungsgericht darf solche Tatsachen ergänzend heranziehen. Es muss dazu keine Beweise aufnehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Offenkundige Tatsachen kann das Berufungsgericht auch ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zugrundelegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verlauf und Gegenstand des Verfahrenshilfeverfahrens.OGH 5 Ob 48/25g, 12.03.2026
- Hier: Aufwand des Kreditgebers für die Bearbeitung von Kredit-/Darlehensanträgen.OGH 2 Ob 52/25y, 23.10.2025
- Hier: Temperaturverhältnisse in Österreich.OGH 10 Ob 2/23a, 21.02.2023
- Hier: § 14 KSchG; a-limine-Prüfung; Übergabsauftrag; das Erstgericht legt seiner Zuständigkeitsentscheidung - nachdem es dem Antragsteller die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt hat - die ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannte Tatsache der Unternehmereigenschaft des Vermieters zugrunde.OGH 1 Ob 223/17a, 30.01.2018
- Hat das Berufungsgericht sein Vorgehen mit den Parteien nicht erörtert, um die Gelegenheit zum Beweis der Unrichtigkeit der als gerichtskundig angenommenen Tatsachen zu ermöglichen, kann dies einen Verfahrensmangel begründen.OGH 8 Ob 48/17t, 24.08.2017
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Diese Grundsätze gelten sowohl für allgemeinkundige wie auch gerichtskundige Tatsachen im Sinn des § 269 ZPO.OGH 10 Ob 57/16d, 25.04.2017
- Diese Erwägungen sind grundsätzlich auf das markenrechtliche Widerspruchsverfahren zu übertragen.OGH 4 Ob 189/14v, 16.12.2014
- Hier: Frage, ob ein Grundstück im Grenzkataster enthalten ist.OGH 3 Ob 115/08w, 11.06.2008
- Umso mehr müssen nicht offenkundige Tatsachen mit den Parteien erörtert werden.OGH 3 Ob 115/08w, 11.06.2008
- Hier: Dass der Begriff „Die Freiheitlichen" mit der Klägerin assoziiert werde und Verkehrsgeltung habe.OGH 7 Ob 254/06p, 11.12.2006
- Dies entspricht einem fairen Verfahren gemäß Art 6 EMRK.OGH 10 ObS 355/02g, 12.11.2002
- Bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, kann es sich zwar um offenkundige Tatsachen handeln, vor allem im Hinblick auf gleichartige, dem Gericht bereits bekannte Fälle. Die Anforderungen sind jedoch hier nicht so unzweifelhaft, dass sie der Entscheidung ohne Erörterung mit den Parteien zu Grunde gelegt werden könnten (anders noch T5). Gleiches gilt für die hier auch relevante Frage der Anzahl von Arbeitsplätzen in möglichen Verweisungsberufen (anders noch SSV-NF10/69).OGH 10 ObS 259/02i, 17.09.2002
- Dem Berufungsgericht steht es nicht zu, allein mit dem Hinweis auf Allgemeinkundigkeit von Feststellungen abzugehen, die das Erstgericht aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffen hat. Da die Allgemeinkundigkeit einer Tatsache bezweifelt werden kann und der Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen zulässig ist, muss das Berufungsgericht das von ihm beabsichtigte Abweichen von erstinstanzlichen Feststellungen mit den Parteien erörtern und ihnen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten.OGH 10 ObS 263/01a, 04.09.2001
- Um solche offenkundige Tatsachen handelt es sich bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden.OGH 10 ObS 2385/96z, 22.10.1996
- Unzweifelhafte offenkundige Tatsachen darf das Berufungsgericht auch ohne Erörterung von Amts wegen zugrunde legen.OGH 10 ObS 160/92, 15.09.1992
- Ein solches Vorgehen muss aber mit den Parteien erörtert werden, wenn der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der offenkundigen Tatsachen nicht geradezu aussichtslos erscheint.OGH 7 Ob 799/81, 29.07.1982
- Insbesondere wenn eine gegenteilige Behauptung gar nicht vorliegt.OGH 6 Ob 780/80, 04.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040219 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 45.
- OGH 5 Ob 48/25g, 12.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 52/25y, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 23/25t, 03.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 16/25p, 18.03.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 42/24k, 14.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 4/22g, 17.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 129/18s, 25.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 48/17t, 24.08.2017
- OGH 5 Ob 42/17p, 04.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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