Welche Tatsachen muss ich vor Gericht nicht beweisen?
betrifft Kläger, Beklagter, Verfahrensbeteiligte
Allgemein bekannt sind nur jene Tatsachen, die beliebig vielen Menschen bekannt oder jederzeit ohne Schwierigkeiten zuverlässig wahrnehmbar sind. Dazu zählen etwa Erfahrungssätze des täglichen Lebens, geografische Gegebenheiten oder Ereignisse des Zeitgeschehens. Auch eine Eintragung im Firmenbuch oder Grundbuch kann als bekannt angesehen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Allgemeinkundig sind nur jene Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. Gemeint sind zum Beispiel Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung, geographische Tatsachen oder Ereignisse des Zeitgeschehens; ebenso wird man etwa die Tatsachen einer Eintragung im Firmenbuch oder Grundbuch als notorisch ansehen können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Negative Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität, Hervorrufen von Ärger, Verdruss und möglicherweise sogar Angstgefühlen durch im Zuge von Bauführung bereits eingetretenen Schäden: nicht offenkundig.OGH 10 Ob 39/21i, 25.01.2022
- Demgegenüber sind gerichtskundige Tatsachen dem Gericht aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekannt, ohne dass erst in bestimmte Unterlagen Einsicht genommen werden müsste.OGH 8 Ob 48/17t, 24.08.2017
- Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die für das Patent‑ und Markenrecht zuständigen Behörden ihre Entscheidungen nicht auch auf offenkundige („notorische“) Tatsachen stützen dürften.OGH 4 Ob 189/14v, 16.12.2014
- Allgemeinkundigkeit einer Tatsache setzt voraus, dass sie ohne besondere Fachkenntnisse einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar ist.OGH 5 Ob 6/10h, 22.06.2010
- Die auf keiner Sachverhaltsgrundlage und auf keiner allgemeinkundigen Tatsache basierende Annahme höherer Wohnungskosten in Deutschland rechtfertigt den Abzug sämtlicher Wohnungskosten des Vaters von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht.OGH 3 Ob 28/09b, 22.04.2009
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 33 Abs 1 AußStrG.OGH 3 Ob 28/09b, 22.04.2009
- Offenkundigkeit einer Tatsache im Sinn des § 269 ZPO setzt voraus, dass sie ohne besonderes Fachwissen einem großen Personenkreis bekannt ist.OGH 9 ObA 119/06z, 19.12.2007
- Hier: Unklar blieb, ob damit gemeint ist, dass dieser Umstand dem erkennenden Richter aus seiner amtlichen Wahrnehmung bekannt ist oder ob er sein Privatwissen verwertete.OGH 6 Ob 147/05v, 01.12.2005
- Bei zweifelbarer Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten.OGH 10 ObS 277/03p, 10.02.2004
- Dass sich die wahren Miteigentumsverhältnisse am dienenden Gut aus dem Grundbuchstand ergeben, besagt daher noch nicht, dass damit dem Gericht und den Gegnern klar sein musste, der Kläger habe schon mit seiner Klage auch die nun als Dritt- und Viertbeklagte bezeichneten Personen in Anspruch nehmen wollen.OGH 6 Ob 36/00p, 05.10.2000
- Dass jemand Kaufmann kraft Eintragung im Firmenbuch ist, ist mangels Offenkundigkeit zu behaupten.OGH 9 Ob 174/99z, 09.07.1999
- Dies gilt genauso für Tatsachen, die in Amtsblättern bekanntzumachen sind.OGH 4 Ob 129/99w, 22.06.1999
- Nur dieses Verständnis des § 269 ZPO entspricht auch der Bestimmung des § 133 Abs 2 EO, die darin vorgesehene Verpflichtung zur Vorlage einer Grundbuchsabschrift wäre überflüssig, wenn der Inhalt des Grundbuchs eine offenkundige Tatsache im Sinn des § 269 ZPO wäre.OGH 9 ObA 326/98a, 23.12.1998
- Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (so schon 3 Ob 2122/96x).OGH 3 Ob 224/97f, 11.11.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110714 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 25.
- OGH 5 Ob 48/25g, 12.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 23/25t, 03.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 16/25p, 18.03.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 42/24k, 14.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 129/18s, 25.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 229/16m, 27.06.2017
- OGH 6 Ob 38/17g, 29.03.2017, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 117/15v, 25.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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