Zum Inhalt springen

Welche Tatsachen muss ich vor Gericht nicht beweisen?

betrifft Kläger, Beklagter, Verfahrensbeteiligte
Allgemein bekannt sind nur jene Tatsachen, die beliebig vielen Menschen bekannt oder jederzeit ohne Schwierigkeiten zuverlässig wahrnehmbar sind. Dazu zählen etwa Erfahrungssätze des täglichen Lebens, geografische Gegebenheiten oder Ereignisse des Zeitgeschehens. Auch eine Eintragung im Firmenbuch oder Grundbuch kann als bekannt angesehen werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Allgemeinkundig sind nur jene Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. Gemeint sind zum Beispiel Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung, geographische Tatsachen oder Ereignisse des Zeitgeschehens; ebenso wird man etwa die Tatsachen einer Eintragung im Firmenbuch oder Grundbuch als notorisch ansehen können.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 14 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110714 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 25.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Grundbuch und Firmenbuch als bekannte Tatsachen
Strafrecht · Allbekannte Tatsachen im Verfahren
Verfahrensrecht · Offenkundige Tatsachen im Verfahren
Verfahrensrecht · Offenkundige Tatsachen ohne Beweis
Verfahrensrecht · Voraussetzung der Allgemeinkundigkeit