OGH 1 Ob 37/25k
Worum es ging: Kann ich wegen Kündigung und Mietzins gemeinsam zum Höchstgericht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Geht es um die Kündigung oder die Räumung einer Wohnung oder um den Bestand des Vertrags, hängt der Weg zum Obersten Gerichtshof nicht vom Streitwert ab. Das gilt auch für Ansprüche, über die im selben Verfahren mitentschieden wird, etwa rückständigen Mietzins. Diese Fragen hängen so eng zusammen, dass sie gleich behandelt werden.
Haben Sie Ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und darin auch begründet, warum es zulässig sein soll, fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch abändern möge, darf der Schriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden. Meint das Erstgericht, dieser Antrag sei nötig, muss es Ihnen einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, ist nämlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Wenn Ihnen der Verlust der Wohnung oder des Geschäftslokals droht, steht der Weg zum Höchstgericht unabhängig vom Wert offen. Das gilt auch für Entscheidungen, die mit der Auflösung des Mietverhältnisses so eng zusammenhängen, dass sie nicht getrennt behandelt werden sollen, etwa die Berichtigung von Fehlern im Räumungsurteil.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 19.07.2024, 11 C 144/20y-45
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 23.01.2025, 4 R 192/24z-50
Zitierte Paragrafen
JN § 49 ZPO § 502 ZPO § 507b ZPO § 508
Entscheidungstext
26 Absätze, 3.224 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Geschäftszahl
1Ob37/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Martin Triendl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. M*, vertreten durch Dr. Georg Ganner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 11.418,03 EUR sA, infolge der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 4 R 192/24z-50, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 19. Juli 2024, GZ 11 C 144/20y-45, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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