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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 44/25x

Worum es ging: Bekomme ich Kosten für eine Stellungnahme, die niemand verlangt hat?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat Ihnen der Oberste Gerichtshof nicht ausdrücklich freigestellt, auf das Rechtsmittel der Gegenseite zu antworten, gilt Ihre Antwort nicht als notwendig. Sie bekommen dafür keine Kosten ersetzt, auch wenn Sie sie eingebracht haben.

Die Obsorge kann neu geregelt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Haben Eltern ihre Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Kindschaftsreform 2013 getroffen und wollen nun beide die alleinige Obsorge, liegt schon in dieser Gesetzesänderung eine solche Änderung.

Für eine Änderung müssen Sie keine Gefährdung des Kindes nachweisen. Die Verhältnisse müssen sich aber so gewichtig geändert haben, dass der Wert einer beständigen Erziehung dahinter zurücktritt. Ob das zutrifft, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 180 ABGB § 181 AußStrG § 107 AußStrG § 62

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.180 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

2Ob44/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Pflegschaftssache der mj 1. R*, geboren * 2018, und 2. H*, geboren am * 2019, beide *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Y*, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, LL.M., Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 22. Jänner 2025, GZ 21 R 301/24g, 21 R 302/24x-123, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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