Bekomme ich Kosten für eine Stellungnahme, die niemand verlangt hat?
betrifft Verfahrensparteien, Rechtsmittelgegner, Antragsteller
Hat Ihnen der Oberste Gerichtshof nicht ausdrücklich freigestellt, auf das Rechtsmittel der Gegenseite zu antworten, gilt Ihre Antwort nicht als notwendig. Sie bekommen dafür keine Kosten ersetzt, auch wenn Sie sie eingebracht haben.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Wenn der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekursgegner die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt hat, ist eine dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung nicht im Sinn des § 78 Abs 1 AußStrG zur Rechtsverfolgung notwendig. Der Antrag auf Kostenzuspruch für eine solche Revisionsrekursbeantwortung ist daher abzuweisen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121741 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 1 Ob 56/26f, 28.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 154/25t, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 81/25f, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 44/25x, 25.03.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AußStrG 2005 §78
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