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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2025 · Fall aus Tirol

OGH 2 Ob 221/24z

Worum es ging: Darf ich beim Ausweichen einen großen Abstand halten?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, nur so viel, wie nötig ist. Ein seitlicher Abstand, der über das zur Vermeidung von Gefährdungen und Beschädigungen unbedingt Erforderliche hinausgeht, widerspricht dem Gebot, rechts zu fahren.

Es genügt nicht, dass Sie die rechte Fahrbahnhälfte benützen. Sie müssen auf dieser Hälfte auch so weit rechts fahren, wie es nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 Art. 2 StVO 1960 § 7 ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 4.769 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

2Ob221/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. S*, vertreten durch Dr. Kristina Gruber-Mariacher, Rechtsanwältin in Lienz, und 2. Fachverband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen 53.789,02 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. September 2024, GZ 2 R 115/24i-56, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Mai 2024, GZ 15 Cg 20/23b-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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