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Straßenverkehrsordnung 1960 · Fassung ab 01.10.2022

StVO 1960 § 7

II. ABSCHNITT. Fahrregeln. § 7. Allgemeine Fahrordnung. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet. (2)Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen. (3)Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung darf, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines Kraftfahrzeuges neben einem anderen Fahrzeug fahren. Er darf hiebei, außer auf Einbahnstraßen, die Fahrbahnmitte nicht überfahren. Die Lenker nebeneinander fahrender Fahrzeuge dürfen beim Wechsel des Fahrstreifens den übrigen Verkehr weder gefährden noch behindern. (3a)Im Ortsgebiet darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien gekennzeichneten Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung den Fahrstreifen frei wählen. (4)Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand und beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. Bei starkem Verkehr, auf unübersichtlichen Straßenstellen, auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet und auf Fahrbahnen mit Gleisen von Schienenfahrzeugen ist das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer in Einbahnstraßen, verboten. (5)Einbahnstraßen dürfen nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Dies gilt nicht für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, die hievon durch Verordnung ausgenommen werden, und für Radfahrer in solchen Einbahnstraßen, die zugleich Wohnstraßen im Sinne des § 76b sind. Außer in Wohnstraßen sind in diesen Fällen Leit- oder Sperrlinien zur Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen, sofern die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordern. (6)Mit Kraftfahrzeugen ist es verboten, dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Setzt sich einer von zwei Fahrstreifen fort und endet der andere, muss derjenige, der auf dem endenden Fahrstreifen fährt, dem Verkehr auf dem fortgeführten Fahrstreifen den Vorrang geben.

Führt eine zunächst zweistreifige Fahrbahn nach der Kreuzung nur mehr in einem Fahrstreifen weiter, fehlt dafür eine ausdrückliche gesetzliche Regel. Es ist dann vom natürlichen Verlauf der Fahrbahn auszugehen und sinngemäß der Vorrang des von rechts Kommenden anzuwenden.

Ja. Im Ortsgebiet dürfen Sie den Fahrstreifen frei wählen. Deshalb können sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch einzelne Fahrzeuge mit unterschiedlicher Geschwindigkeit aneinander vorbeibewegen, ohne dass dies rechtlich ein Überholen ist. Nicht nur ganze Fahrzeugreihen, sondern auch einzelne Fahrzeuge sind davon erfasst.

Überwiegend der Abbiegende. In dem entschiedenen Fall trug der nach links abbiegende Autofahrer drei Viertel des Verschuldens; der entgegenkommende Rollerfahrer trug ein Viertel, weil er zu weit vom rechten Straßenrand entfernt fuhr. Wer links abbiegt, darf das nur, wenn er sicher damit rechnen kann, die Fahrbahnhälfte rechtzeitig zu räumen.

Ja, das ist ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Gegenüber einem schweren Fehler des anderen, etwa einem Überholversuch bei staubbedingt schlechter Sicht mit deutlichem Überfahren der Fahrbahnmitte, fällt es aber nicht ins Gewicht. Ab einem gewissen Abstand zur Fahrbahnmitte lässt sich der Verstoß allerdings nicht mehr vernachlässigen.

Auf engen und unübersichtlichen Straßen wiegt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot besonders schwer. Eine für die Verhältnisse zu hohe Geschwindigkeit tritt demgegenüber zurück. In einem solchen Fall wurde der Schaden im Verhältnis zwei zu eins zulasten dessen geteilt, der zu weit links gefahren ist.

Die Fahrbahnmitte ist die Trennlinie zwischen den beiden Fahrtrichtungen. In der Regel deckt sie sich mit der geometrischen Mitte der Fahrbahn. Ist die Straßenoberfläche aber besonders gestaltet, kann die maßgebliche Trennlinie auch woanders verlaufen.

Die Vorschriften über das Fahren am rechten Fahrbahnrand und über das Ausweichen sollen vor allem verhindern, dass beim Begegnen von Fahrzeugen deren Insassen gefährdet werden. Wer dagegen verstößt, haftet daher gerade für solche Schäden.

Sie dürfen nur so schnell fahren, dass Sie Ihr Fahrzeug jederzeit unter Kontrolle haben. Insbesondere müssen Sie dabei so weit rechts bleiben können, wie es das Gesetz verlangt.

Es genügt nicht, dass Sie die rechte Hälfte der Fahrbahn benützen. Sie müssen sich auf dieser Hälfte zusätzlich so weit rechts halten, wie es Ihnen möglich ist.

Nein, nur so viel, wie nötig ist. Ein seitlicher Abstand, der über das zur Vermeidung von Gefährdungen und Beschädigungen unbedingt Erforderliche hinausgeht, widerspricht dem Gebot, rechts zu fahren.

Auch wenn Sie am rechten Fahrbahnrand fahren müssen, dürfen Sie einen Sicherheitsabstand einhalten. Bei einer Fahrbahnbreite von 5,80 Metern ist ein Abstand von 1,20 Metern zum Gehsteigrand zulässig.

Es genügt nicht, dass Sie die rechte Fahrbahnhälfte benützen. Sie müssen auf dieser Hälfte auch so weit rechts fahren, wie es nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

Nein. Wer auf seinem Fahrstreifen bleibt, muss sich von Sonderfällen abgesehen nicht durch einen Blick in den Rückspiegel vergewissern, ob er Verkehrsteilnehmer außerhalb seines unmittelbaren Sichtbereichs gefährdet. Das Gesetz geht davon aus, dass jeder auf seinem Fahrstreifen bleibt und ihn nur verlässt, wenn das gefahrlos möglich ist. Ragt eine Baustelle in die Fahrbahn, enden die Fahrstreifen davor, sodass das Vorbeifahren ein Fahrstreifenwechsel ist.

Wenn Sie mit dem Rad innerhalb Ihres Fahrstreifens nur leicht ausschwenken, ist das kein Fahrstreifenwechsel. Gehen Sie aber deutlich von Ihrer bisherigen Richtung ab, so wie es auch ein Auto tun würde, dann gelten für Sie die Pflichten bei einer Richtungsänderung. Sie müssen sich also vergewissern, dass niemand gefährdet wird, und Ihr Vorhaben rechtzeitig anzeigen.

Ja. Das Gebot, rechts zu fahren, soll auch bewirken, dass Sie sich von links her gefahrlos der Fahrbahnmitte nähern können, um die Straße zu überqueren. Gefahren durch Verkehrsteilnehmer, die von rechts in den fließenden Verkehr eindringen, deckt es dagegen nicht ab.

Die Pflicht, auf engen und unübersichtlichen Stellen rechts zu fahren, schützt den Begegnungsverkehr. Sie schützt auch, wer aus einer Zufahrt in diese Straße einbiegt. Nicht erfasst ist dagegen, wer von rechts in den bevorrangten fließenden Verkehr eindringt.

Ja. Auch wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug zunächst nicht die ihm zukommende Fahrbahnhälfte benützt, dürfen Sie mit seiner Rückkehr rechnen, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen. Über die Reaktionszeit hinaus ist Ihnen auch eine Zeit zuzubilligen, in der Sie überhaupt erst erkennen, dass er nicht zurückkehrt.

Nein. Wenn im Begegnungsverkehr ohnehin angehalten werden muss, ist es für die Verschuldensfrage unwesentlich, ob Sie ausreichend weit rechts gefahren sind. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot tritt dann in den Hintergrund. Eine Verschuldensteilung kann trotzdem gerechtfertigt sein.

Ein Abstand von einem Meter zum Straßenrand ist zulässig. Ein Abstand von 1,5 Metern oder von zwei Metern ist es dagegen nicht. Auf sehr breiten Fahrbahnen kann auch mehr genügen, wenn dadurch dem Gegenverkehr ausreichend Platz bleibt; auf stark befahrenen Straßen ohne Gehsteig und ohne Bankett gilt der Grundsatz nicht.

Das Zufahren zum linken Fahrbahnrand und das Wegfahren von dort setzt voraus, dass Sie dort auch halten oder parken. Ohne diese Absicht dürfen Sie sich aus diesem Grund nicht zum linken Rand begeben.

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