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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.04.2025

OGH 24 Ns 4/24h

Worum es ging: Kann ich die Begründung für meinen Befangenheitsantrag später nachreichen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie einen Richter ablehnen, müssen Sie die Umstände, auf die Sie sich stützen, sogleich und genau angeben. Das Gericht darf Ihnen keine Frist setzen, um die Begründung später nachzuliefern. Die Gründe sind sofort vorzubringen, sobald sie Ihnen bekannt werden.

Sie können nur einzelne Richter ablehnen, die Sie namentlich nennen, und Sie müssen für jeden einen bestimmten Grund angeben. Ein gesamtes Gericht samt seiner Leitung können Sie nicht pauschal als befangen ablehnen.

Eine Ablehnung wegen Befangenheit richtet sich immer gegen eine bestimmte Person und muss mit persönlichen Gründen begründet werden. Ein ganzes Gericht abzulehnen ist deshalb nicht zulässig.

Ein Disziplinarverfahren kann an eine andere Stelle übertragen werden, wenn das gesamte Gremium befangen ist. Dafür braucht es einen Grund, der alle Mitglieder gemeinsam betrifft, oder eigene Gründe bei jedem einzelnen abgelehnten Mitglied; im zweiten Fall nur dann, wenn aus den übrigen Mitgliedern kein Senat mehr gebildet werden kann. Eine pauschale Ablehnung des gesamten Gremiums sieht das Gesetz nicht vor.

Ein Disziplinarverfahren wird nur dann an ein anderes Gremium abgegeben, wenn entweder alle Mitglieder befangen sind oder so viele, dass das Gremium nicht mehr entscheiden kann. Ist nur ein einzelnes Mitglied befangen, genügt das nicht.

Entscheidungstext

23 Absätze, 2.974 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.04.2025

Geschäftszahl

24Ns4/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 1. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger sowie die Rechtsanwälte Dr. Wittwer und Dr. Wachter als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 171/24 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Beschuldigten auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Beschuldigten, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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