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Kann ich das ganze Disziplinargremium wegen Befangenheit ablehnen?

betrifft Rechtsanwälte, Beschuldigte, Disziplinarbehörden
Ein Disziplinarverfahren kann an eine andere Stelle übertragen werden, wenn das gesamte Gremium befangen ist. Dafür braucht es einen Grund, der alle Mitglieder gemeinsam betrifft, oder eigene Gründe bei jedem einzelnen abgelehnten Mitglied; im zweiten Fall nur dann, wenn aus den übrigen Mitgliedern kein Senat mehr gebildet werden kann. Eine pauschale Ablehnung des gesamten Gremiums sieht das Gesetz nicht vor.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 01.04.2025 (32 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

§ 25 Abs 1 DSt 1990 sieht - wie schon bisher § 27 DSt 1872 - die Möglichkeit der Delegierung an einen anderen Disziplinarrat wegen Befangenheit des gesamten Disziplinarrats vor. Eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt aber das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern; in diesem Fall kommt eine Delegierung nur in Betracht, wenn aus den nicht abgelehnten Mitgliedern ein Senat im Sinne des § 15 DSt 1990 nicht mehr gebildet werden kann (Bkd 54/87). Eine Pauschalablehnung des Disziplinarrates hingegen ist durch das Gesetz nicht gedeckt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056885 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 32.

Genannte Normen

DSt 1990 §25 Abs1

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