Reicht ein befangenes Mitglied, damit ein anderes Gremium entscheidet?
betrifft Rechtsanwälte, Beschuldigte, Disziplinarbehörden
Ein Disziplinarverfahren wird nur dann an ein anderes Gremium abgegeben, wenn entweder alle Mitglieder befangen sind oder so viele, dass das Gremium nicht mehr entscheiden kann. Ist nur ein einzelnes Mitglied befangen, genügt das nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 01.04.2025 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Eine Delegierung ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist (§ 25 Abs 1 DSt 1990). Die Befangenheit eines einzelnen Mitglieds rechtfertigt hingegen eine Delegierung nicht.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083346 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 27.
- OGH 24 Ns 4/24h, 01.04.2025
Genannte Normen
DSt 1990 §25 Abs1
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