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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.04.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 38/25x

Worum es ging: Kann ich das Urteil beim Höchstgericht noch bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.

Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.

Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass kein ordentliches Rechtsmittel zusteht, bleibt Ihnen das außerordentliche Rechtsmittel. Darin müssen Sie gesondert begründen, warum es dennoch zulässig sein soll.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 506 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 8.684 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.04.2025

Geschäftszahl

3Ob38/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* Z*, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei B* Z*, vertreten durch die Jilek & Reif Rechtsanwälte GmbH in Leoben, wegen Rechnungslegung und Unterhalt, über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 2 R 258/24a-89.1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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