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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 62/25p

Worum es ging: Kann ich verlangen, dass mein Fall vor den EuGH kommt?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

Wer beim Höchstgericht die Bestimmung eines zuständigen Gerichts anregt, muss die Voraussetzungen dafür behaupten und glaubhaft machen. Das gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch in anderen gerichtlichen Verfahren, etwa in Exekutionssachen. Die Aufgabe liegt bei der Person, die den Antrag stellt.

Entscheidet das Höchstgericht gemeinsam mit einem Rechtsmittel auch über einen hilfsweise gestellten Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts, geschieht das in jener Besetzung, die für das Rechtsmittel vorgesehen ist. Es wird also nicht in getrennten Besetzungen entschieden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 28 ZPO § 528

Entscheidungstext

30 Absätze, 4.294 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2025

Geschäftszahl

8Ob62/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P*, Deutschland, 2. R*, USA, und 3. R*, Deutschland, alle vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.000 EUR sA und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. März 2025, GZ 4 R 26/25k-44, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 9. Dezember 2024, GZ 5 Cg 87/24b-36, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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