Was muss ich beweisen, wenn kein Gericht zuständig ist?
betrifft Kläger, Antragsteller, Gläubiger, Parteien
Wer beim Höchstgericht die Bestimmung eines zuständigen Gerichts anregt, muss die Voraussetzungen dafür behaupten und glaubhaft machen. Das gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch in anderen gerichtlichen Verfahren, etwa in Exekutionssachen. Die Aufgabe liegt bei der Person, die den Antrag stellt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 25.04.2025 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN hat der Kläger in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN zu behaupten und zu bescheinigen. Auch in anderen zivilgerichtlichen Verfahren hat die eine Ordination anregende Person das Bestehen der Voraussetzungen einer Ordination zu behaupten, insbesondere auch in Exekutionssachen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Allein aufgrund des in einem informellen Schreiben eingenommenen Rechtsstandpunkts einer Behörde kann nicht von einer Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung in einem Vertragsstaat des HESÜ ausgegangen werden.OGH 7 Nc 25/25y, 26.11.2025
- Hier: HESÜ.OGH 7 Nc 25/25y, 26.11.2025
- Hier: Kläger zeigt nicht auf, aus welchen Gründen die Rechtsverfolgung gegen die Zweitbeklagte in den Vereinigten Staaten von Amerika für ihn unmöglich oder unzumutbar sein sollte.OGH 2 Ob 29/25s, 25.03.2025
- Hier: Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland.OGH 4 Ob 19/25k, 18.03.2025
- Hier: Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung in der Russischen Föderation.OGH 3 Nc 19/22g, 08.09.2022
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Fluggastrechte-Verordnung.OGH 6 Nc 34/21h, 07.03.2022
- Auch in Exekutionsverfahren ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN zu behaupten und zu bescheinigen, und zwar auch bei amtswegiger Vorlage iSd § 28 Abs 4 erster Satz JN.OGH 3 Nc 6/13g, 20.03.2013
- § 28 Abs 1 Z 2 JN soll Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland nicht gegeben ist.OGH 5 Nc 21/09x, 10.02.2010
- Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für eine bürgerliche Rechtssache durch den Obersten Gerichtshof (§ 28 JN) hat in streitigen Rechtssachen nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag einer Partei zu geschehen (§ 28 Abs 4 JN).OGH 6 Nc 21/09d, 12.11.2009
- Hier: Ordination mangels ausreichender Behauptungen zu deren Voraussetzungen abgelehnt.OGH 3 Nc 66/08y, 17.10.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124087 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 37.
- OGH 8 Ob 62/25p, 25.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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