Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 19/25p
Worum es ging: Muss die öffentliche Hand Förderungen an alle gleich vergeben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch wenn eine Behörde oder Gemeinde wie eine Privatperson auftritt, ist sie an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das gilt gerade bei der Vergabe von Förderungen. Sie darf also nicht willkürlich zwischen Bewerbern unterscheiden.
Sie wirken wie eine Vertragsschablone. Die Richtlinien regeln Art und Voraussetzungen der Förderung und bestimmen damit auch den Inhalt des Vertrags. Sie sind grundsätzlich keine Verordnungen, sondern werden wie Erklärungen im Zusammenhang mit dem Fördervertrag ausgelegt.
Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, welches Ziel die Behörde verfolgt oder aus welchen Beweggründen sie tätig wird. Entscheidend ist allein, welche rechtlichen Mittel das Gesetz für die Erfüllung dieser Aufgabe bereithält.
Der Gesetzgeber verletzt das Sachlichkeitsgebot, wenn er zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn geeignete Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Unterscheidung führen. Dass der Landesgrundverkehrsreferent ein Grundstücksgeschäft zeitlich unbeschränkt anfechten kann, ist nach diesem Maßstab weder sachwidrig noch unverhältnismäßig.
Auch bei einem Förderungsvertrag kommt es darauf an, wie ein redlicher Empfänger die Erklärungen des Vertragspartners verstehen durfte. Mangels ausdrücklicher Abweichung darf man annehmen, dass die Erklärungen den jeweiligen Förderungsbestimmungen entsprechen. Interne Erlässe, die Ihnen nicht bekannt sind, und nicht bekannt gegebene Absprachen mit anderen Stellen werden nicht Teil des Vertrags.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 27.11.2023, 4 Cg 73/22t-15
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.11.2024, 5 R 19/24m-29
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 4 § 6 EStG 1988 § 10 ZPO § 50
Entscheidungstext
113 Absätze, 28.097 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Geschäftszahl
1Ob19/25p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Steger als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger, die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel und die Hofräte Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* GmbH, *, vertreten durch MMag. Eva Kathrein, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (richtig gemäß § 6 Abs 2 COFAG-NoAG: Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 149.359,69 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2024, GZ 5 R 19/24m-29, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. November 2023, GZ 4 Cg 73/22t-15, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 148.619,40 EUR samt 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit 6. Mai 2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.
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