Wie wird eine Förderungszusage der Behörde ausgelegt?
günstig für Förderungswerber betrifft Förderungswerber, Unternehmer, Vereine, Gebietskörperschaften
Auch bei einem Förderungsvertrag kommt es darauf an, wie ein redlicher Empfänger die Erklärungen des Vertragspartners verstehen durfte. Mangels ausdrücklicher Abweichung darf man annehmen, dass die Erklärungen den jeweiligen Förderungsbestimmungen entsprechen. Interne Erlässe, die Ihnen nicht bekannt sind, und nicht bekannt gegebene Absprachen mit anderen Stellen werden nicht Teil des Vertrags.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Entscheidend ist beim Abschluss eines Förderungsvertrages, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. Dabei wird auch auf die Grundsätze des redlichen Verkehrs abgestellt und daraus geschlossen, dass mangels ausdrücklicher Abweichung davon auszugehen ist, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen gesetzgemäß, also nach den jeweiligen Förderungsbestimmungen abgegeben werden. Allerdings werden etwa Erlässe, die dem Vertragspartner nicht bekannt sind oder nicht bekannt gegebene Absprachen über die Aufteilung der Förderungsaufgaben mit anderen Gebietskörperschaften nicht Vertragsinhalt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO AusfallsbonusOGH 1 Ob 12/26k, 08.04.2026
- Hier: Förderung für die Leistung "Teilbetreutes Wohnen" gem § 12 Abs 3 CGW.OGH 7 Ob 193/25w, 25.03.2026
- Hier: Verordnung gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 - FKZVO)OGH 1 Ob 19/25p, 29.04.2025
- Förderungsrichtlinien sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, wie der objektive Erklärungswert der Willensäußerung zu beurteilen ist.OGH 1 Ob 229/08w, 28.01.2009
- Hier: Rückzahlungsvereinbarung nach § 38 AMSG.OGH 10 Ob 11/06z, 28.03.2006
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Zur Auslegung des Begriffs des förderungswürdigen Bewirtschafters zum Stichtag im Sinn des Pkt. 1.3. Sonderrichtlinie ÖPUL.OGH 6 Ob 61/05x, 06.10.2005
- Entscheidend dabei ist, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte.OGH 6 Ob 61/05x, 06.10.2005
- Die Möglichkeit der Rückforderung der Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde bzw die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden.OGH 7 Ob 308/03z, 31.03.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117563 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 14.
- OGH 1 Ob 12/26k, 08.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 193/25w, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 25/25w, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 168/24w, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 19/25p, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 50/24b, 23.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 178/20w, 25.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 59/16s, 18.08.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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