Was bedeuten die Förderungsrichtlinien für meinen Fördervertrag?
betrifft Unternehmer, Förderungswerber, Landwirte
Sie wirken wie eine Vertragsschablone. Die Richtlinien regeln Art und Voraussetzungen der Förderung und bestimmen damit auch den Inhalt des Vertrags. Sie sind grundsätzlich keine Verordnungen, sondern werden wie Erklärungen im Zusammenhang mit dem Fördervertrag ausgelegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Im Rahmen der ausschließlich privatrechtlichen Subventionsverhältnisse stehen neben den einseitig verbindlichen Rechtsverhältnissen die verschiedentlich nach Art einer Auslobung gestaltet sind, zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Förderungsrichtlinien regeln die Art der Förderung, deren Voraussetzungen und determinieren in unterschiedlichem Umfang auch den Inhalt der Verträge.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus)OGH 1 Ob 12/26k, 08.04.2026
- Hier: "Spezifische Förderrichtlinie für die Leistung Teilbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung" iSd § 12 Abs 3 CGW.OGH 7 Ob 193/25w, 25.03.2026
- Hier: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes).OGH 1 Ob 25/25w, 31.07.2025
- Hier: COVID-19-Investitionsprämie nach § 2 InvPrG iVm Punkt 5.3 der Förderrichtlinie für einen Stromliefervertrag für eine Ökostromanlage.OGH 4 Ob 168/24w, 24.06.2025
- Bei der Verordnung gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 - FKZVO) handelt es sich hingegen um eine Rechtsverordnung im Sinn des Art 18 B-VG, sodass für deren Auslegung die §§ 6 ff ABGB maßgeblich sind.OGH 1 Ob 19/25p, 29.04.2025
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Investitionsprämie und E-Mobilitätsförderung.OGH 10 Ob 52/24f, 17.12.2024
- Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe.OGH 1 Ob 30/24d, 08.04.2024
- Förderungsrichtlinien sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, wie der objektive Erklärungswert der Willensäußerung zu beurteilen ist.OGH 1 Ob 229/08w, 28.01.2009
- Förderungsrichtlinien werden als Erklärungen (unter anderem) im Zusammenhang mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden.OGH 6 Ob 61/05x, 06.10.2005
- Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind.OGH 6 Ob 61/05x, 06.10.2005
- Im Rahmen des Förderungsverhältnisses legen die Parteien die als Vertragsschablone wirkende Förderungsrichtlinie zugrunde.OGH 8 Ob 80/04d, 21.07.2005
- Die Förderungsrichtlinien werden nicht als Verordnungen im Sinne des Artikel 18 B-VG verstanden (vergleiche SZ 61/261, JBl 1990, 169), sondern als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag (vergleiche SZ 61/261, 1 Ob 27/94).OGH 7 Ob 187/99x, 26.01.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049862 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 18.
- OGH 1 Ob 12/26k, 08.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 193/25w, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 60/25h, 09.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 25/25w, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 168/24w, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 19/25p, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 52/24f, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 94/24s, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 50/24b, 23.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 30/24d, 08.04.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Ab; B-VG Art18; FKZ-VO allg; VE-VO Anhang Punkt 4.5.1.; AB-VO allg
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