Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 53/25p
Worum es ging: Wann hafte ich als Geschäftsführer den Gläubigern persönlich?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Persönlich haften Sie, wenn Sie in dieser Funktion strafbare Handlungen begehen, die sich gegen die Gläubiger richten, oder ein Gesetz übertreten, das dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger dient. Dasselbe gilt bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter und bei sittenwidriger Schädigung. Ein bloßer Verstoß gegen Vertragspflichten der Gesellschaft begründet dagegen keine persönliche Haftung.
Finden Sie als Gläubiger im Vermögen der GmbH keine ausreichende Deckung, können Sie den Geschäftsführer auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass er schuldhaft ein Gesetz verletzt hat, das auch dem Schutz der Gläubiger dient.
Ein Geschäftsführer kann Ihnen gegenüber nicht nur dann haften, wenn er das Geschäft selbst abgeschlossen hat, sondern auch, wenn er es durch eine bevollmächtigte Person abschließen ließ. Er haftet vor allem dann, wenn er gegen rechtswidriges Verhalten von Personen, die für die Gesellschaft tätig sind, nicht einschreitet. Das gilt auch, wenn ihm dieses Verhalten schuldhaft unbekannt geblieben ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 30.01.2025, 1 R 2/25g-86
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 8.162 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Geschäftszahl
1Ob53/25p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Linz, gegen die beklagte Partei Ing. F*, vertreten durch die Wintersberger Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen 200.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2025, GZ 1 R 2/25g-86, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).