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Haftet der Geschäftsführer, wenn seine Mitarbeiter mich geschädigt haben?

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Ein Geschäftsführer kann Ihnen gegenüber nicht nur dann haften, wenn er das Geschäft selbst abgeschlossen hat, sondern auch, wenn er es durch eine bevollmächtigte Person abschließen ließ. Er haftet vor allem dann, wenn er gegen rechtswidriges Verhalten von Personen, die für die Gesellschaft tätig sind, nicht einschreitet. Das gilt auch, wenn ihm dieses Verhalten schuldhaft unbekannt geblieben ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Die Haftung des Geschäftsführers greift gegenüber dem Gläubiger nicht nur dann Platz, wenn er selbst das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, sondern auch wenn er den Abschluss durch eine allgemeine oder besondere ermächtigte dritte Person herbeigeführt hat. Die Haftung des Geschäftsführers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er gegen ihm bekanntes oder schuldhaftes unbekannt gebliebenes rechtswidriges Verhalten von Personen, die für die Gesellschaft, etwa als Handlungsbevollmächtigte, tätig werden, nicht einschreitet.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023927 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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Wer Ihnen verspricht, Ihre Schuld beim Gläubiger zu begleichen, muss Sie klag- und schadlos halten. Gegenüber dem Gläubiger trifft ihn dagegen keine Pflicht. Ersatzpflichtig wird er, wenn Sie trotz seiner Zusage zahlen müssen.

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