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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.04.2025 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 129/24t

Worum es ging: Was passiert im Verfahren, wenn die Gegenseite insolvent wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird eine Partei nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten insolvent und gehört der Streitgegenstand zur Insolvenzmasse, darf während der Unterbrechung nicht über die Revision entschieden werden. Die Akten werden zunächst an das Erstgericht zurückgestellt.

Ist das Verfahren unterbrochen, sind Handlungen des Gerichts unzulässig, die über die Berücksichtigung dieses Stillstands hinausgehen. Insbesondere dürfen keine Urteile mehr ergehen. Ausgenommen sind Urteile, die schon vor der Unterbrechung in bindender Weise gefällt wurden oder unter die gesetzliche Ausnahme für Entscheidungen nach Schluss der Verhandlung fallen.

Ja. Haben Sie ein Rechtsmittel eingebracht und wird vor der Entscheidung darüber ein Insolvenzverfahren eröffnet, darf darüber vorerst nicht entschieden werden. Der Akt geht zunächst an das Erstgericht zurück. Das gilt auch im Verlassenschafts- und im Aufteilungsverfahren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

IO § 6 IO § 7

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.752 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Geschäftszahl

5Ob129/24t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ * KG *, vertreten durch die Korn und Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei E* GmbH in Liquidation, *, vertreten durch Mag. Hermann Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei o* AG, *, vertreten durch Mag. Simon P. Weikinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Zahlung und Feststellung (Gesamtstreitwert 49.950,28 EUR) im Verfahren über den Rekurs der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2024, GZ 2 R 9/24v-120, mit dem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 3. November 2023, GZ 46 Cg 45/23x-88, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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