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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.05.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 65/25x

Worum es ging: Muss ich sofort aufhören oder habe ich vierzehn Tage?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einer reinen Unterlassung gibt es keine Erfüllungsfrist. Die Pflicht gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird. Anders ist es, wenn zusätzlich etwas getan werden muss, etwa wenn auch etwas beseitigt werden soll.

Nein. Teilt Ihnen jemand nur seine Vorstellung über bestimmte Tatsachen mit, will er damit keine Rechtsfolgen auslösen. Weist ein Unternehmen aber darauf hin, dass etwas nur bei Ihrem Widerspruch unterbleibt, ist das mehr als eine bloße Information.

Ein dafür vorgesehener Verband kann aus eigenem Recht verlangen, dass ein Unternehmen unzulässige Vertragsklauseln nicht mehr verwendet. Er tut das nicht für einzelne Mitglieder, sondern im öffentlichen Interesse, damit gesetz- und sittenwidrige Klauseln aus dem Geschäftsverkehr verschwinden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 409 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 4.132 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.05.2025

Geschäftszahl

7Ob65/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W* AG *, vertreten durch die Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. März 2025, GZ 33 R 4/25p-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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