Muss ich sofort aufhören oder habe ich vierzehn Tage?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Umsetzungsfrist von einem Monat für die Änderung einer Klausel in allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den Entfall des Versicherungsschutzes bei Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos vorsah.OGH 7 Ob 65/25x, 21.05.2025
- Die Anzeigefrist des § 133 Abs 3 TKG 2021 ist bei der Ausmittlung der angemessenen Leistungsfrist zu berücksichtigen.OGH 2 Ob 11/23s, 21.02.2023
- Dass für das Verbot der Verwendung von und jenes des Sich-Berufens auf AGB stets eine einheitliche Leistungsfrist festzusetzen wäre, lässt sich der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen.OGH 2 Ob 11/23s, 21.02.2023
- Hier: Unterlassungsklage des VKI.OGH 9 Ob 57/20b, 25.11.2020
- Hier: Eine sechsmonatige Leistungsfrist ist auch unter Berücksichtigung eines gewissen Zeitaufwands für den Entwurf neuer Klauseln samt deren Umsetzung (in der EDV und der Papierform unter Verständigung der Kunden) als ausreichend anzusehen.OGH 1 Ob 162/20k, 20.10.2020
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Eine im Verbandsprozess gesetzte Leistungsfrist kommt nicht zum Nachteil des einzelnen Verbrauchers im Individualprozess zum Tragen.OGH 9 Ob 82/17z, 21.03.2018
- Bedarf es einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln, wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Unternehmer seine Rechtsposition aus den rechtswidrigen Klauseln keinesfalls ohne Notwendigkeit aufrechterhalten können soll, was im Zweifel für eine knappere Bemessung der Frist sprechen wird.OGH 9 Ob 82/17z, 21.03.2018
- Die Frage nach der Zulässigkeit einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln ist nicht generell nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip zu beantworten. Es kann Klauselwerke geben, die ein sofortiges Abstandnehmen von einem Sich-darauf-Berufen erlauben und zur Umsetzung dieses Unterlassungsgebots keine weiteren aktiven Vorkehrungen erfordern. Angesichts des weiten Verständnisses des Sich-Berufens auf eine Klausel – so wenn sie etwa Inhalt oder Kalkulationsgrundlage einer Mitteilung an den Verbraucher ist – kann es aber ebenso Klauselwerke geben, die sehr wohl bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedürfen, um zu verhindern, dass sie weiter der Gestion von Altverträgen zugrunde gelegt werden.OGH 9 Ob 82/17z, 21.03.2018
- Die Umsetzung der Verpflichtung, sich in bereits geschlossenen Verträgen nicht auf die Klausel zu berufen, bedarf nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gar keines organisatorischen Vorlaufs.OGH 4 Ob 147/17x, 23.01.2018
- Wird dem Unternehmer im Verbandsprozess die Verwendung von Klauseln untersagt, so widerspräche es dem Zweck der Verbandsklage und den Absichten des Gesetzgebers, wenn er sich vorerst nach wie vor auf die als gesetzwidrig erkannten Klauseln berufen dürfte. Das Unterlassen einer weiteren Berufung auf solche Klauseln bedarf als „reine Unterlassung“ auch keiner Vorbereitungsfrist, weshalb keine Leistungsfrist zu setzen ist.OGH 6 Ob 235/15z, 30.01.2017
- Dass die Unterlassung, sich auf eine mit einem Bestandskunden vereinbarte, nachträglich für unzulässig erklärte Klausel zu berufen, kein aktives Handeln erfordere, trifft im Allgemeinen nicht zu.OGH 8 Ob 132/15t, 27.01.2017
- Die Länge der Leistungsfrist ist einzelfallbezogen zu beurteilen, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nur bei auffallender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vorläge.OGH 6 Ob 242/15d, 22.12.2016
- Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Unterlassungsverpflichtung auch die Änderung eines Zustandes erfordert.OGH 4 Ob 139/16v, 12.07.2016
- Hier: Verpflichtung, die AGB zu ändern. Leistungsfrist von sechs Monaten als angemessen erachtet, unter Berücksichtigung von § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG.OGH 9 Ob 7/15t, 29.04.2015
- Eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung des Klauselwerks ist grundsätzlich angemessen, muss man doch dem Unternehmer Zeit geben, in seiner Organisation die Voraussetzungen für die Umsetzung der Entscheidung zu schaffen.OGH 7 Ob 44/13s, 18.09.2013
- Dabei ist auch nicht zwischen den Tatbeständen des „Verwendens“ der Klausel oder sinngleicher Klauseln in Neuverträgen und des „Sich‑Berufens“ auf den unzulässigen Inhalt der Klausel in Altverträgen zu unterscheiden, schließt doch das Verbot des „Verwendens“ gemäß § 28 Abs 1 zweiter Satz KSchG auch das Verbot des „Sich‑Berufens“ ein.OGH 2 Ob 131/12x, 29.08.2013
- Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Verpflichtung des beklagten Verwenders, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, keine reine Unterlassung, sodass das Gericht gemäß § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu setzen hat.OGH 6 Ob 24/11i, 11.09.2012
- Der Richter kann aber auch bei Unterlassungsklagen eine angemessene Leistungsfrist festlegen, wenn die Unterlassungspflicht die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt. (Hier: Änderung von sittenwidrigen AGB.)OGH 4 Ob 130/03a, 07.10.2003
- Ist aber die Beklagte nicht zu einer reinen Unterlassung, sondern zu einer solchen Unterlassung verpflichtet, die auch ein positives Tun, nämlich die Änderung ihres Firmenwortlautes samt der entsprechenden Antragstellung beim Registergericht enthält, dann ist § 409 Abs 2 ZPO anwendbar.OGH 4 Ob 1/89, 07.02.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041265 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 41.
- OGH 4 Ob 170/25s, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 115/25z, 19.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 65/25x, 21.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 238/23y, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 11/23s, 21.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 206/22b, 21.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 153/22h, 13.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 175/21b, 25.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 21/22v, 24.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 86/21g, 28.09.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das hängt davon ab, was Sie leisten müssen. Für Geld und für die Übergabe von Sachen gilt die allgemeine Frist von vierzehn Tagen. Müssen Sie eine Arbeit verrichten oder ein Werk herstellen, setzt das Gericht eine angemessene Frist fest.
Nein. Eine Unterlassungspflicht können Sie nur einklagen, solange die Gefahr besteht, dass wieder zuwidergehandelt wird. Diese Gefahr muss konkret und real sein, es muss also mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein; beurteilt wird das nach dem Stand am Schluss der Verhandlung erster Instanz. Wer den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, erkennt damit auch die Wiederholungsgefahr an.