Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 74/25a
Worum es ging: Was muss ich zahlen, wenn ich das Auto zurückgebe?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unionsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird ein Kauf rückabgewickelt, müssen Sie für die Zeit der Benützung ein Entgelt zahlen. Bei Sachen, die man üblicherweise kauft und nicht auf lange Zeit mietet, wäre der ortsübliche Mietzins unbillig hoch, weil er schon nach kurzer Zeit den Kaufpreis erreichen würde. Bei einem Auto wird deshalb darauf abgestellt, welchen Aufwand Sie sich erspart haben, um sich den Gebrauch eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs zu verschaffen.
Wenn Sie einen Kaufvertrag über ein Auto rückabwickeln und die Rückabwicklung nicht zu vertreten haben, wird Ihnen der Nutzen der Fahrzeugnutzung angerechnet. Er wird ausgehend vom Kaufpreis nach den gefahrenen Kilometern gleichmäßig berechnet. Verglichen wird die tatsächliche Fahrleistung mit der zu erwartenden Gesamtlaufleistung, bei Gebrauchtwagen mit der erwarteten Restlaufleistung.
Geben Sie ein Auto zurück und wird Ihnen dafür ein Entgelt für die gefahrenen Kilometer abgezogen, darf Ihnen im Ergebnis nicht deutlich weniger bleiben als der heutige Wert des Fahrzeugs. Das Gericht muss den Betrag dann angemessen berichtigen. Geben Sie das Auto einem Unternehmer zurück, ist der Händlerverkaufspreis maßgeblich.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 30.08.2024, 34 Cg 29/20i-89
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 13.02.2025, 5 R 166/24d-95
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ZPO § 273 ZPO § 50 ZPO § 502
Entscheidungstext
34 Absätze, 6.895 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2025
Geschäftszahl
1Ob74/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr, Dr. Vollmaier und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 27.400 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Februar 2025, GZ 5 R 166/24d-95, mit das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 30. August 2024, GZ 34 Cg 29/20i-89, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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