Was muss ich zahlen, wenn ich das Auto zurückgebe?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 27.05.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die zu T9 referierte Berechnungsmethode ist nicht die einzig zulässige.OGH 4 Ob 21/21y, 23.02.2021
- Kein Abgehen von dieser Rechtsprechung.OGH 3 Ob 131/19i, 08.04.2020
- Ob bzw welcher Nutzen anzurechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 8 Ob 59/16h, 22.02.2017
- Im Fall eines berechtigten Wandlungsbegehrens hat sich der Kläger jenen tatsächlichen Nutzen anrechnen zu lassen, den er durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, weil er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat.OGH 8 Ob 59/16h, 22.02.2017
- Wenn der Käufer die verzögerte Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm insbesondere nicht auf dem Weg des Benützungsentgelts auch die merkantile Wertminderung des Fahrzeugs einfach aufgebürdet werden, worauf bei der Bemessung des Benützungsentgelt zu achten ist.OGH 8 Ob 74/13k, 27.02.2014
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- Zur Gegenüberstellung mit dem für das übergebene Fahrzeug konkret angemessenen Kaufpreis ist jener Preis heranzuziehen, den der Gewährleistungskläger bei Veräußerung des Kraftfahrzeuges im Wandlungszeitpunkt erzielen hätte können; das ist der Händlereinkaufspreis.OGH 5 Ob 274/09v, 25.03.2010
- Es ist jener Aufwand zu ermitteln, den ein Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Ergibt sich bei Gegenüberstellung dieser Größenordnungen, dass die gebrauchte Sache schon durch den Verlust ihrer Neuheit eine erhöhte Wertminderung erfährt, darf dies nicht zur Gänze zu Lasten des Käufers, der die Wandlung nicht zu vertreten hat, veranschlagt werden.OGH 5 Ob 274/09v, 25.03.2010
- Benützungsentgelt ist bloß bis zum - berechtigten - Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers zu leisten.OGH 2 Ob 142/06f, 21.09.2006
- Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern.OGH 6 Ob 147/05v, 01.12.2005
- Die Wertminderung ist nur so weit abzugelten, als sie auf den tatsächlichen Gebrauch, nicht aber auf davon unabhängige Ereignisse (wie den Preisverfall infolge Erscheinens eines Nachfolgemodells) rückführbar ist. Die Bemessung des Benützungsentgelts kann nach herrschender Rechtsprechung gemäß § 273 ZPO erfolgen.OGH 1 Ob 110/05s, 27.09.2005
- Hier: Zur Höhe des angemessenen Entgelts für die Benützung im Sinne des § 5g KSchG.OGH 1 Ob 110/05s, 27.09.2005
- Wenn der Käufer die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm nicht auf dem Wege des Benützungsentgeltes die Wertminderung aufgebürdet werden, welche die Sache durch den Verlust der Neuheit erleidet. Die Frage des Gebrauchsvorteils ist in solchen Fällen daher besonders sorgfältig zu prüfen.OGH 1 Ob 516/92, 15.01.1992
- Hiebei sind Durchschnittsmaßstäbe und nicht etwa der konkrete (auffallend hohe) Wiederverkaufserlös zugrunde zu legen.OGH 9 Ob 712/91, 25.09.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018534 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 23.
- OGH 1 Ob 74/25a, 27.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 173/24s, 19.11.2024
- OGH 4 Ob 163/23h, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 34/24t, 27.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 1/24s, 25.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 171/23k, 25.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 151/22t, 25.01.2024, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 131/19i, 08.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrags gehen die Beteiligten regelmäßig davon aus, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig waren. Wer den Kaufpreis in gutem Glauben erhalten hat, darf die Zinsen daher behalten, wenn der Käufer in der Zwischenzeit die Sache nutzen konnte.
Das müssen Sie als Käufer beweisen. Haben Sie die Rückstellung der Sache schuldhaft unmöglich gemacht, kann der Anspruch auf Rückabwicklung entfallen. Sie tragen die Beweislast dafür, dass Sie die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht verschuldet haben. Nach neuerer Rechtsprechung bleibt der Anspruch aber bestehen und der Wert der Sache wird nur angerechnet.