Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 98/24p
Worum es ging: Wie muss ich begründen, dass das Urteil rechtlich falsch ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Nein. Der Referenzzuschlag im Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung stellt Sie nicht mit den Beschäftigten des Einsatzbetriebs gleich, sondern nähert Ihren Lohn nur pauschal an die branchenüblichen Löhne an. Dass Sie dadurch im Einzelfall mehr oder weniger verdienen als die Stammbelegschaft, wurde bewusst in Kauf genommen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.09.2024, 9 Ra 42/24y-95
Zitierte Paragrafen
ArbVG Art. 3 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
38 Absätze, 10.001 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2025
Geschäftszahl
9ObA98/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, Slowenien, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei T* d.o.o., *, Slowenien, vertreten durch Dr. Christoph Dunst, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) 25.908,46 EUR brutto abzüglich 10.950,19 EUR netto sA, über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2024, GZ 9 Ra 42/24y-95, mit dem den Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Februar 2024, GZ 5 Cga 38/22t-84, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
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