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Bekomme ich als Leiharbeiter denselben Lohn wie die Stammbelegschaft?

günstig für Arbeitgeber betrifft Leiharbeiter, Arbeitgeber, Überlasser, Einsatzbetriebe
Nein. Der Referenzzuschlag im Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung stellt Sie nicht mit den Beschäftigten des Einsatzbetriebs gleich, sondern nähert Ihren Lohn nur pauschal an die branchenüblichen Löhne an. Dass Sie dadurch im Einzelfall mehr oder weniger verdienen als die Stammbelegschaft, wurde bewusst in Kauf genommen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 27.05.2025 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Durch den Referenzzuschlag nach Abschnitt IX Punkt 3 KVAÜ wird keine Gleichstellung von überlassenen Arbeitnehmern mit den Arbeitnehmern des konkreten Beschäftigerbetriebs erreicht, sondern nur eine pauschale Annäherung an die branchenüblichen Löhne. Dass es dabei zu Über- oder Unterschreitungen der Ist-Löhne im Beschäftigerbetrieb kommt, wurde von den Kollektivvertragsparteien in Kauf genommen. Dies schließt auch eine im Einzelfall höhere Entlohnung der überlassenen Arbeitnehmer gegenüber den Stammarbeitnehmern im Beschäftigerbetrieb nicht aus.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131700 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

KollV für Arbeitskräfteüberlassung AbschnIX Pkt3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Entgelt bei Arbeitskräfteüberlassung

Für die Dauer der Überlassung ist auf jenes Mindestentgelt Bedacht zu nehmen, das im Betrieb, in dem Sie eingesetzt sind, nach dem Kollektivvertrag für vergleichbare Arbeiten zu zahlen ist. Das gilt, sofern dieses Entgelt höher ist als Ihr Grundentgelt.

günstig für Arbeitnehmer Entlohnung überlassener Arbeitskräfte

Arbeiten Sie als überlassene Arbeitskraft in einem Betrieb, in dem die Arbeitszeit nur innerbetrieblich verkürzt wurde, darf sich das nicht auf Ihren Lohn auswirken. Eine Teilzeitvereinbarung mit dem Überlasser, die bloß diese innerbetriebliche Verkürzung nachbildet, ohne Ihre Arbeitszeit tatsächlich zu verkürzen, ist unwirksam. Wird Ihre Arbeitszeit dagegen wirklich verkürzt, sind darüber hinausgehende Stunden als Mehrarbeit zu bezahlen.

Verwandte Fragen

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