Bekomme ich als Leiharbeiter denselben Lohn wie die Stammbelegschaft?
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Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 27.05.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Betriebsvereinbarung, womit der durch die vorangegangene kollektivvertragliche Anhebung der Normalarbeitszeit (bei gleichbleibendem Kollektivvertragslohn) verbundene Lohnverlust ausgeglichen wird, stellt eine Vereinbarung über die „betriebsübliche Lohnhöhe“ iSv Abschnitt IX Punkt 3 KVAÜ dar, weil damit eine (schematische) Besserstellung der Stammbelegschaft gegenüber einer kollektivvertraglichen Entlohnung erfolgt.OGH 9 ObA 54/17g, 27.09.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131700 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 9 ObA 98/24p, 27.05.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
KollV für Arbeitskräfteüberlassung AbschnIX Pkt3
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die Dauer der Überlassung ist auf jenes Mindestentgelt Bedacht zu nehmen, das im Betrieb, in dem Sie eingesetzt sind, nach dem Kollektivvertrag für vergleichbare Arbeiten zu zahlen ist. Das gilt, sofern dieses Entgelt höher ist als Ihr Grundentgelt.
Arbeiten Sie als überlassene Arbeitskraft in einem Betrieb, in dem die Arbeitszeit nur innerbetrieblich verkürzt wurde, darf sich das nicht auf Ihren Lohn auswirken. Eine Teilzeitvereinbarung mit dem Überlasser, die bloß diese innerbetriebliche Verkürzung nachbildet, ohne Ihre Arbeitszeit tatsächlich zu verkürzen, ist unwirksam. Wird Ihre Arbeitszeit dagegen wirklich verkürzt, sind darüber hinausgehende Stunden als Mehrarbeit zu bezahlen.