Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 16 Ok 7/25b
Worum es ging: Ist ein Beschluss im Außerstreitverfahren endgültig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch Entscheidungen im Außerstreitverfahren werden rechtskräftig. Sie wirken damit grundsätzlich ebenso verbindlich wie ein Urteil und können später nicht einfach neu aufgerollt werden.
Wurde Ihre frühere Klage nur deshalb abgewiesen, weil Ihr Vorbringen nicht schlüssig war, steht dieses Urteil einer neuen Klage nicht entgegen. Voraussetzung ist, dass die neue Klage nun schlüssig ist.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Auch ein gerichtlich festgesetzter oder genehmigter Unterhalt bindet grundsätzlich und kann nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Beruhte die Einigung aber auf einem Irrtum über die Grundlagen, können Sie das dagegen einwenden und eine Erhöhung beantragen, und zwar auch für die Vergangenheit.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2025
Geschäftszahl
16Ok7/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Kartellobergericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Parzmayr und Dr. Annerl als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen die Antragsgegnerin P*, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Verhängung einer Geldbuße nach § 29 KartG, über den Antrag der Einschreiterin M*, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Gewährung von Akteneinsicht, über den Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 12. März 2024, GZ 26 Kt 3/23w-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das mit Beschluss vom 8. Mai 2024, 16 Ok 3/24p, unterbrochene Rekursverfahren wird fortgesetzt.
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