Kann ich nach einer abgewiesenen Klage nochmals klagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 27.05.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist kein Grund ersichtlich, diesbezüglich zwischen Hauptverfahren und Sicherungsverfahren zu differenzieren, weil im Fall der "echten Unschlüssigkeit" allein das Fehlen der Tatsachenbehauptungen die Einmaligkeitswirkung ausschließt.OGH 6 Ob 44/25a, 26.03.2025
- Hier: Provisorialverfahren.OGH 6 Ob 44/25a, 26.03.2025
- Daran ändert auch die vom Kläger im Vorprozess nicht wahrgenommene Möglichkeit, die Klage nach Erörterung schlüssig zu stellen und/oder das klagsabweisende Urteil zu bekämpfen, nichts, weil allein das Fehlen der Tatsachenbehauptungen die Einmaligkeitswirkung ausschließt.OGH 7 Ob 16/16b, 17.02.2016
- Unter „Schlüssigkeit“ ist im gegebenen Zusammenhang allerdings nur die „echte Schlüssigkeit“ zu verstehen, also die Abweisung des Klagebegehrens wegen unvollständiger Tatsachenbehauptungen.OGH 8 Ob 126/12f, 27.11.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041402 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 16 Ok 7/25b, 27.05.2025
- OGH 6 Ob 44/25a, 26.03.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Besteht über Ihre Forderung bereits ein gerichtlicher Vergleich, ist das noch keine rechtskräftig entschiedene Sache. Eine neuerliche Klage wird aber abgewiesen, weil Ihnen dafür das rechtliche Interesse fehlt.
Nehmen Sie eine Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, entsteht dadurch ein Hindernis für ein neues Verfahren. Eine spätere Klage über denselben Anspruch ist förmlich zurückzuweisen.