Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 80/25w
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass die Sache mangelhaft ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie einen Anspruch aus der Gewährleistung geltend machen, müssen Sie den behaupteten Mangel auch beweisen.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Sie müssen beweisen, dass die Sache oder Leistung überhaupt mangelhaft ist und dass der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorgekommen ist. Dass der Zustand auf ein Verschulden oder eine schlechte Arbeit des Übergebers zurückgeht, müssen Sie nicht beweisen. Dass auch eine andere Ursache in Betracht kommt, schadet der Vermutung nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Vöcklabruck, 18.12.2024, 50 C 1741/23m-31
- Landesgericht Wels als Berufungsgericht, 25.02.2025, 22 R 25/25w-36
Zitierte Paragrafen
ABGB § 924 KSchG Art. 1 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
38 Absätze, 9.561 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.06.2025
Geschäftszahl
6Ob80/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Mag. Georg Lampl, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Horst Mayr, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen 5.190 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 25. Februar 2025, GZ 22 R 25/25w-36, womit das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 18. Dezember 2024, GZ 50 C 1741/23m-31, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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