Wer muss beweisen, dass die Sache mangelhaft ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 04.06.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Vorliegen von anderen (neuen) Mängeln durch die Verbesserungsmaßnahme hat nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger zu beweisen. Hier: Unzulässige Abschalteinrichtung (Thermofenster).OGH 1 Ob 149/22a, 27.06.2023
- Hier: Das Vorliegen des Mangels selbst, also den vom Vertrag abweichenden Zustand muss der Übernehmer beweisen.OGH 9 Ob 3/22i, 27.04.2022
- Bei zwei getrennten Leistungen und Vertragsverhältnissen dasselbe (Bau‑)Werk betreffend hat der Kläger zu beweisen, aus welcher der beiden ein später aufgetretener Mangel des (Bau‑)Werks resultiert.OGH 4 Ob 234/10f, 12.04.2011
- Unter ausdrücklicher Ablehnung der in der Entscheidung 1 Ob 199/07g vertretenen gegenteiligen Meinung.OGH 8 Ob 124/08f, 13.11.2008
- § 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der Sache (Leistung).OGH 8 Ob 124/08f, 13.11.2008
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Auf der Tatsachenebene verbleibende Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintretens und die Ursache des Mangels gehen zu Lasten des Übergebers, wenn dieser den ihm gemäß § 924 Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen kann.OGH 1 Ob 199/07g, 29.11.2007
- Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB ist auch bei gebrauchten Sachen nicht generell, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn eine besonders intensive Benützung oder ein zu erwartender normaler Abnützungsschaden vorliegt.OGH 6 Ob 272/05a, 16.02.2006
- § 924 Satz 2 ABGB bringt hier jedoch für den Übernehmer eine bedeutsame Beweiserleichterung.OGH 6 Ob 272/05a, 16.02.2006
- Er hat darüber hinaus auch zu beweisen, dass die Mängel bereits zum Übergangszeitpunkt vorhanden waren.OGH 1 Ob 577/91, 09.10.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018553 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 33.
- OGH 6 Ob 80/25w, 04.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 146/24i, 27.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 193/23b, 28.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 150/22y, 05.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 42/23v, 15.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 114/23g, 15.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 131/22h, 06.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 166/20y, 23.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 34/20a, 17.06.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 119/19i, 27.11.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 922 · Gewährleistung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 266
- ZPO § 503
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Haben Sie den Mangel rechtzeitig angezeigt, bleibt Ihnen das Recht erhalten, Ansprüche daraus zu erheben. Wie lange Sie dafür Zeit haben, richtet sich dann nach dem Verjährungsrecht, das auf Ihren Vertrag anzuwenden ist.
Ihre Rechte wegen eines Mangels sind nichts grundsätzlich Neues, sondern der ursprüngliche Anspruch auf ordentliche Erfüllung des Vertrags in anderer Form. Sie können also weiterhin das verlangen, was Ihnen vertraglich zugesagt wurde.