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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.06.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 76/25x

Worum es ging: Kann ich das Urteil beim Höchstgericht noch bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.

Wie weit die ärztliche Aufklärung gehen muss, richtet sich in erster Linie nach Ihrem Wohl als Patient. Erst in zweiter Linie ist auch Ihr Recht zu berücksichtigen, selbst über die Behandlung zu bestimmen.

Ihr Arzt muss Sie über die Behandlung aufklären, aber nicht auf jede nur denkbare Folge hinweisen. Wie weit die Aufklärung im Einzelnen gehen muss, hängt vom jeweiligen Fall ab.

Wie ausführlich ein Arzt aufklären muss, ist eine Frage des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dafür nicht; entscheidend sind die Umstände der jeweiligen Behandlung.

Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.140 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.06.2025

Geschäftszahl

8Ob76/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* G*, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei G* BetriebsgmbH, *, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 12.070 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. April 2025, GZ 2 R 40/25b-50.2, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Jänner 2025, GZ 17 Cg 4/23g-45, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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