Muss mein Arzt mir wirklich jedes Risiko nennen?
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Ihr Arzt muss Sie über die Behandlung aufklären, aber nicht auf jede nur denkbare Folge hinweisen. Wie weit die Aufklärung im Einzelnen gehen muss, hängt vom jeweiligen Fall ab.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (121 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, die grundsätzlich anzunehmen ist, ist Frage des Einzelfalls. Der Arzt muss nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: RettungssanitäterOGH 7 Ob 114/25b, 22.10.2025
- Hier: Keine Aufklärungspflicht über medizinisch nicht indizierte Thromboseprophylaxe.OGH 7 Ob 145/24k, 23.10.2024
- Bei der auch im medizinischen Bereich immer öfters vorkommenden Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten hat eine stufenweise - fachbezogene - Aufklärung stattzufinden; sie muss (und kann) aber nicht über den eigenen medizinischen Verantwortungsbereich hinausreichen.OGH 6 Ob 155/23x, 20.12.2023
- Hier: Nach Aufklärung, dass eine Verletzung benachbarter Organe vorkommen könne und dass stärkere Blutungen auftreten können, würde ein Hinweis auch auf die – verschwindend geringe – Möglichkeit einer Blutung (ausgerechnet) der Milz die Aufklärungspflicht überspannen.OGH 4 Ob 194/20p, 15.03.2021
- Hier: Aufklärungspflicht bei Implantat einer Hüftprothese.OGH 2 Ob 183/20f, 27.11.2020
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- Hier: Tätowierung.OGH 4 Ob 115/18t, 11.06.2018
- Die Aufklärungspflichten bei einem tierärztlichen Behandlungsvertrag können jedenfalls nicht weiter reichen als in der Humanmedizin.OGH 4 Ob 129/17z, 24.10.2017
- Eine Aufklärung über Umstände, die der Patient bereits kennt, ist nicht notwendig, weil er in diesem Fall weiß, in welchen Eingriff er einwilligt. Eine Aufklärung darf grundsätzlich auch dann unterbleiben, wenn der behandelnde Arzt aufgrund der Vorgeschichte und der beruflichen Ausbildung des Patienten annehmen darf, dass dieser bereits über die nötigen Kenntnisse von seinem Leiden, von den Behandlungsmöglichkeiten und von deren Folgen verfügt.OGH 8 Ob 27/17d, 28.03.2017
- Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint.OGH 3 Ob 94/14s, 25.06.2014
- Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos.OGH 9 Ob 52/12f, 17.12.2012
- Einerseits wird darauf abgestellt, ob eine Information (über äußerst seltene Nebenwirkungen) bei der Entscheidungsbildung eines verständigen Patienten ernsthaft ins Gewicht fiele. Andererseits wird für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht dem Arzt die Beweislast dafür auferlegt, dass der konkrete Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung erteilt hätte.OGH 1 Ob 14/12h, 01.03.2012
- Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde.OGH 7 Ob 228/11x, 25.01.2012
- Als solche ist sie ‑ abgesehen von auffälligen Fehlbeurteilungen ‑ nicht revisibel.OGH 5 Ob 9/11a, 09.02.2011
- Hier: Aufklärungspflichten bei drohender Eklampsie.OGH 9 Ob 64/08i, 04.08.2009
- Hier: Aufklärungspflicht bei Biopsie zur Abklärung eines Karzinomverdachts.OGH 1 Ob 80/08h, 16.09.2008
- Hier: Aufklärungspflicht über Risiko einer intraoperativen Wachheit.OGH 3 Ob 11/08a, 10.04.2008
- Hier: Aufklärungspflicht bei Verdacht auf das Vorliegen eines Sehnenrisses.OGH 1 Ob 138/07m, 29.01.2008
- Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war.OGH 7 Ob 21/07z, 28.03.2007
- Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt.OGH 7 Ob 50/07i, 28.03.2007
- Hier: Weitere diagnostische Abklärung bei unspezifischen Hinweiszeichen auf eine chromosomale Fehlentwicklung des Fötus.OGH 5 Ob 165/05h, 07.03.2006
- Auch für den jeweils richtigen Zeitpunkt der Aufklärung kann nichts anderes gelten.OGH 1 Ob 4/06d, 07.03.2006
- Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.OGH 6 Ob 86/05y, 14.07.2005
- Die Frage, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss, ist keine feststellungsfähige Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten und ist daher im Allgemeinen nicht revisibel.OGH 7 Ob 15/04p, 13.02.2004
- In Fragen der Entgeltlichkeit unterscheidet sich hingegen der ärztlichen Behandlungsvertrag nicht von vergleichbaren synallagmatischen Vertragsbeziehungen.OGH 4 Ob 249/02z, 19.11.2002
- Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eine Frage des Einzelfalles. Diese hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.OGH 6 Ob 156/01m, 23.08.2001
- Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen.OGH 8 Ob 103/01g, 10.05.2001
- Auch bei physikalischen Eingriffen und auch bei Impfungen. In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertreter aufklären muss, stellt eine Rechtsfrage dar. Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung ist dann nicht erforderlich, wenn die Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen.OGH 2 Ob 197/97b, 10.07.1997
- Die Anforderung an die ärztliche Aufklärungspflicht bei dringlichen Operationen ist nicht zu überspannen.OGH 1 Ob 2318/96f, 25.10.1996
- Hier: Aufklärungspflicht bei Impfung; jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (so schon 6 Ob 1504/94 und 7 Ob 1504/94).OGH 5 Ob 1524/94, 12.04.1994
- Hier: Keine eigene Aufklärungspflicht bei Infektionsrisiko von ein bis zwei Prozent hinsichtliche alternativer Behandlungsmethoden.OGH 10 Ob 503/93, 07.09.1993
- Doch muss von einem gewissenhaften Arzt doch verlangt werden, dass er bei einer nicht notwendigen Operation den Patienten über ein Infektionsrisiko von immerhin 3,5 bis 5 Prozent aufklärt.OGH 8 Ob 646/92, 12.11.1992
- Patientin muss über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren aufgeklärt werden; andernfalls kann sie die Tragweite ihrer Erklärung nicht überschauen und daher ihr Selbstbestimmungsrecht nicht in zurechenbarer Eigenverantwortung ausüben.OGH 8 Ob 1570/91, 20.06.1991
- Aufklärungspflicht gilt nicht nur bei operativen Eingriffen, sondern auch bei medikamentöser Heilbehandlung.OGH 7 Ob 593/90, 12.07.1990
- Die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung des Patienten über mögliche schädliche Auswirkungen können nicht einheitlich, sondern nach den Gesichtspunkten gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung den Umständen des Einzelfalles und den Besonderheiten des Krankheitsbildes Rechnung tragend ermittelt werden. Es können auch keine Prozentsätze (Promillesätze) dafür angegeben werden, bei welcher Wahrscheinlichkeit von Schädigungen eine Aufklärungspflicht nicht mehr besteht.OGH 6 Ob 683/84, 23.01.1986
- Aufklärungspflicht ist Teil des Behandlungsvertrages. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen. Dabei wird die Belehrung umso ausführlicher und eindringlicher sein müssen, je klarer für den Arzt die schädlichen Folgen des Unterbleibens der (Fortsetzung der) Behandlung erkennbar sind und je dringlicher die (weitere) ärztliche Behandlung auch aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss.OGH 1 Ob 743/80, 18.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026529 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 121.
- OGH 7 Ob 114/25b, 22.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 65/25d, 12.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 76/25x, 23.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 62/24v, 23.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 91/24m, 18.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 36/24h, 23.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 127/23x, 21.08.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 28/21k, 27.05.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 107/20a, 07.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 179/19p, 18.12.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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