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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2025 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 64/25f

Worum es ging: Wer muss was beweisen, wenn jemand mein Grundstück nutzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen beweisen, dass Ihnen das Grundstück gehört und dass der andere eingegriffen hat. Der andere muss beweisen, dass er dazu berechtigt war. Ist der Grenzverlauf strittig, müssen auch Sie die richtige Grenze nachweisen.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 5.606 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Geschäftszahl

1Ob64/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH & Co KG, *, und 2. A*, beide vertreten durch Mag. Manfred Seidl, Mag. Ulrich Schmiedl, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Feststellung, Unterlassung und 600 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 19. Februar 2025, GZ 1 R 16/25s-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. Dezember 2024, GZ 12 Cg 23/24s-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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