Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 64/25f
Worum es ging: Wer muss was beweisen, wenn jemand mein Grundstück nutzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie müssen beweisen, dass Ihnen das Grundstück gehört und dass der andere eingegriffen hat. Der andere muss beweisen, dass er dazu berechtigt war. Ist der Grenzverlauf strittig, müssen auch Sie die richtige Grenze nachweisen.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 19.12.2024, 12 Cg 23/24s-11
- Oberlandesgericht Linz, 19.02.2025, 1 R 16/25s-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
29 Absätze, 5.606 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Geschäftszahl
1Ob64/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH & Co KG, *, und 2. A*, beide vertreten durch Mag. Manfred Seidl, Mag. Ulrich Schmiedl, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Feststellung, Unterlassung und 600 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 19. Februar 2025, GZ 1 R 16/25s-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. Dezember 2024, GZ 12 Cg 23/24s-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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