Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 89/25x
Worum es ging: Bekomme ich Schadenersatz, wenn mein Anwalt mich falsch beraten hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat Ihr Anwalt Sie nicht darüber aufgeklärt, dass ein bestimmter Schritt im Prozess nötig gewesen wäre, muss das Gericht den früheren Prozess gedanklich nachvollziehen. Es prüft dabei auch die damals in Betracht kommenden rechtlichen Überlegungen und fragt, wie der Prozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen wäre. Davon hängt ab, ob Ihnen ein Schaden ersetzt wird.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Klagen Sie Ihren früheren Anwalt, muss das Gericht überlegen, wie der frühere Prozess bei ordentlicher Vertretung ausgegangen wäre. Dabei geht es nicht nur um Rechtsfragen, sondern auch um Tatsachen, und das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung, welche Beweise es dafür aufnimmt. Zugrunde zu legen ist der Sachverhalt, der dem früheren Gericht bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts vorgelegen wäre.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 10.04.2025, 1 R 20/25d-55
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 528
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.659 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Geschäftszahl
3Ob89/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A* OG, *, und 2. Dr. A*, beide vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 35.532,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. April 2025, GZ 1 R 20/25d-55, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).