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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 89/25x

Worum es ging: Bekomme ich Schadenersatz, wenn mein Anwalt mich falsch beraten hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat Ihr Anwalt Sie nicht darüber aufgeklärt, dass ein bestimmter Schritt im Prozess nötig gewesen wäre, muss das Gericht den früheren Prozess gedanklich nachvollziehen. Es prüft dabei auch die damals in Betracht kommenden rechtlichen Überlegungen und fragt, wie der Prozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen wäre. Davon hängt ab, ob Ihnen ein Schaden ersetzt wird.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Klagen Sie Ihren früheren Anwalt, muss das Gericht überlegen, wie der frühere Prozess bei ordentlicher Vertretung ausgegangen wäre. Dabei geht es nicht nur um Rechtsfragen, sondern auch um Tatsachen, und das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung, welche Beweise es dafür aufnimmt. Zugrunde zu legen ist der Sachverhalt, der dem früheren Gericht bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts vorgelegen wäre.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 528

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.659 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Geschäftszahl

3Ob89/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A* OG, *, und 2. Dr. A*, beide vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 35.532,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. April 2025, GZ 1 R 20/25d-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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